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bis welches alter beitragspflichtig?

von Stephan26.06.2008 | 11:01
1034 Ansichten
6 Antworten

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hallo, ich berate einen gmbh-gesellschafter-geschäftsführer, der seine gmbh verkauft. er bleibt angestellter geschäftsführer. sein alter 68. muss er beiträge für die rentenversicherung und aloversicherung zahlen?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 26.06.2008 | 13:01

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten, grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Rentenversicherungsbeitrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI je zur Hälfte.

Sofern der rüstige Mitarbeiter gleichzeitig eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, ist er als nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dagegen trägt der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre.

Moderatoren-Antwortam 26.06.2008 | 15:11

Zur Erinnerung: In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten, grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Rentenversicherungsbeitrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI je zur Hälfte.

Die Tatsache, dass der nunmehr abhängig beschäftigte Geschäftsführer zuvor jahrelang selbständiger Unternehmer gewesen ist, spielt insoweit keine Rolle.

4 Antworten

Agnesam 26.06.2008 | 11:16
Hallo Stephan, ich gehe mal davon aus, dass der Betreffende Altersrentner ist. Die Beitragspflicht endet nicht mit einem bestimmten Lebensalter. Der Betroffene selbst zahlt keinen Beitrag mehr. Aber der Arbeitgeber muss den üblichen halben Beitrag zahlen, sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung. Agnes
Agnesam 26.06.2008 | 11:22
Unsere Beitäge haben sich überschnitten. Ich habe auch immer angenommen, dass hier keine Beiträge für die Alo zu zahlen sind. Nach § 346 Abs. 3 SGB III sind aber doch offenbar Beiträge zu zahlen. Agnes
Knut Rassmussenam 26.06.2008 | 11:14
Alo nein, alle anderen Sozialversicherungsabgaben werden weiter fällig. Ausnahme im Rentenrecht, wenn eine Rente bezogen wird (Vollrente) oder der Betreffende nie versichert war, besteht Versicherungsfreiheit, allerdings verbunden mit einer Beitragslast für den Arbeitgeber.
Stephanam 26.06.2008 | 14:18
vielen dank schon mal für die infos. zusatzfrage: der rüstige renter bezieht keine altersrente weil er sv-befreit war, da er alleiniger ges-gf einer gmbh war.nun übernimmt sein sohn die gmbh im rahmen der erbfolge, er bleibt angestellter gf, der allein wie ein unternehmer entscheiden kann, da der sohn quasi stiller gesellschafter ist. lebt die versicherungspflicht nun auf oder bleibt er frei? vielen dank schon mal für die mühen
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