Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIn der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten, grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Rentenversicherungsbeitrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI je zur Hälfte.
Sofern der rüstige Mitarbeiter gleichzeitig eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, ist er als nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dagegen trägt der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre.
Zur Erinnerung: In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten, grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Rentenversicherungsbeitrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI je zur Hälfte.
Die Tatsache, dass der nunmehr abhängig beschäftigte Geschäftsführer zuvor jahrelang selbständiger Unternehmer gewesen ist, spielt insoweit keine Rolle.
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