Unter folgendem Link steht:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.1
„Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.“
Da es bei der Entscheidung der vollen Erwerbsminderung immer um eine Entscheidung mit Beurteilungs- oder Ermessensspielraum handelt, sollten Sie, um ganz sicher zu gehen, bei ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen, ob die geplante Beschäftigung bei drei Stunden täglich, zweimal die Woche, rentenunschädlich ist. Dann haben Sie eine verbindliche Antwort für ihren konkreten Fall.