Hallo susilein,
sofern durch den Rentenantrag eine entsprechende Erwerbsminderung festgestellt wird und eine rückwirkende Bewilligung der Rentenleistung erfolgt, wird das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst angerechnet. Durch die individuellen Hinzuverdienstgrenzen würde sich dann eine Teilrente oder auch ein Ruhen der Rentenzahlung ergeben.