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Zur Experten-Antwort springenHallo manni,
§ 244 Abs. 3 S. 2 erlaubt die Glaubhaftmachnung von Zeiten des Leistungsbezugs. Hierzu dienen auch Zeugenaussagen. Es bleibt abzuwarten, wie die DRV Bund im Widerspruchsverfahren entscheidet.
Weil es nach jeder Gesetzesänderung Anlaufschwierigkeiten im Meldeverfahren gibt. Nach Einführung des ALG 2 Bezuges ab 2005 fehlen in den Versicherungskonten jetzt häufig noch die Jahre 2005 + 2006. Manni, ich habe nicht angezweifelt das sie Gelder erhalten haben, aber wenn sie nicht schon vor dem Schulbesuch arbeitslos gemeldet waren, oder der Schulbesuch eine Umschulung/Reha war, infolge gesundheitlicher Probleme werden sie BAFÖG + Wohngeld erhalten haben, weil das AA natürlich nur Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen finanziert hat für Arbeitslose. Ihr Mitschüler kann ohne weiteres UHG erhalten haben, war in meiner Klasse genauso aber der größte Teil von uns hat BAFÖG erhalten und wurde gesponserd by Daddy und hat nebenbei gejobbt. Wie die FS- Zeit Ende 1976 in ihr Konto gemeldet wurde, ob über ihre KK oder tatsächlich vom AA oder nach Einsendung der FS- Schulbescheinigung ihrerseits an die BfA, wird man kaum nachvollziehen können, da die Betriebsnummern der meldenden Stellen nicht gespeichert wurden. P.S. Ich kenne sehr wohl die Konsequenzen der Abgabe einer falschen EA aber wenn Sie sich 100% sicher sind haben sie ja kein Problem.Das AA hat ab Einführung der 1. DEVO 1972 sehr wohl Leistungsbezug und AZ'n an die DRV gemeldet.Theoretisch ja, aber warum habe ich dann nur so viele gelbe Pappzettel zu den entsprechenden Lücken für die Versicherten einschicken müssen? Gruß w.
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