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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung

von Kassandra 23.06.2016 | 22:19
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Hallo..ich bekomme seit 5 Jahren Witwenrente, seit letztem Jahr bekomme ich auch eine kleine eigene Rente. Nun habe ich im Mai einen Minijob 450 Euro aufgenommen. Und wahrscheinlich komme ich damit über die Einkommensgrenze. Ab wann wird eine Anrechnung erfolgen? Ab Mai? Oder erst im nächsten Jahr?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.06.2016 | 11:33

§ 18 d (1) SGB IV : “Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen…..“. Da Sie vor Aufnahme des Minijobs bereits mit dem Bezug Ihrer eigenen Altersrente anrechenbares Einkommen haben, tritt diesem ab Mai eine weitere anrechenbare Einkommensart (Arbeitsentgelt) lediglich hinzu und es kommt erst ab 01.07.2016 zu einer Anrechnung des Minijobs auf die Witwenrente (soweit insgesamt der Freibetrag überschritten wird). Somit stimme ich der Antwort von „§§-Reiter“ zu!

6 Antworten

W*lfgangam 23.06.2016 | 22:30
Hallo Kassandra, die Einkommensgrenze liegt ab 01.07. bei 803 EUR/mtl. - zusammen mit Ihrer (bereinigten Rente, minus 13 oder 14 %, je nach Jahr der ersten Anrechnung) Rente + dem vollen Minijobeinkommen – ist die Summe drüber, kommt es zu Kürzungen bei der Witwenrente. Die Einkommensanrechnung ist bei 'neuem' Einkommen grundsätzlich sofort neu zu ermitteln. Teilen Sie Ihrer DRV das neue Einkommen bitte umgehend mit - Ihr Witwenrentenbescheid enthält bereits eine entsprechende Verpflichtung dafür und Sie vermeiden Überzahlungen/Rückforderungen. Gruß w.
§§-Reiteram 24.06.2016 | 08:43
M. E. handelt es sich nun um eine Einkommensänderung, die sich zum 01.07.2016 auswirkt, da laufend bereits die „eigene Rente“ angerechnet wird. Der Minijob ab dem 01.05.2016 stellt eine Einkommensänderung dar i. S. v. § 18d Abs. 1 SGB IV.
Rentenversteheram 24.06.2016 | 11:38
Hallo, wie bereits von §§-Reiter erwähnt, handelt es sich hier um eine Einkommensänderung. Damit wirkt sich die Einkommenserhöhung erst zum nächsten 01.07 aus. Am 01.07. wird dann die Rente + das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt (sofern die Beschäftigung auch noch tatsächlich ausgeübt wird. Hätte man im Juli wiederum "nur" Rente, so würde auch nur diese angerechnet und die geringfügige Beschäftigung hätte keine Auswirkungen gehabt!). Ein bischen off-Topic, aber das passt hier rein: wenn man beim Mini-Job nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat, dann wird bei der Einkommensanrechnung die 450 um pauschal 40% gekürzt! Also wird weniger angerechnet und man holt die 3,7% Eingenanteil womöglich deutlich wieder rein. Das geht meiner Meinung nach aber nur wenn man Erwerbsminderungsrente bezieht, denn bei einer Altersvollrente ist die geringfügige Beschäftigung eh versicherungsfrei. lg
Schießl Konradam 25.06.2016 | 10:54
Gefragt wurde ja nur nach Datum für die Meldung an die Rentenversicherung. Natürlich kann es nicht schaden, wenn auf andere Dinge hingewiesen wird. Was aber die 2 Experten von sich gaben ist schon einmalig, leider aber hat auch Kassandra von einer kleinen eigenen Rente gesprochen, eine Betrags Nennung wäre wohl besser gewesen. Schleierhaft auch immer wieder, dass nicht genannt wird, der anrechnungsfreie Betrag in solchen fällen ist immer das 26,4fache des geltenden Rentenwertes, hier gilt nun mal ab 1.7.2016 in West 30,45, in Ost 28,66 mal 26,4 und 803,88 und 756,62. Dann wird bei der Einkommensanrechnung die 450 um pauschal 40% gekürzt? "Auf die Versicherungsfreiheit, so deluxe" kann sie daher nicht verzichten; sie müsste sie ge- sondert beantragen? Also doch? So könnte es sein: 500,-- eigene Rente minus 14% pauschaler Abschlag sind 430,-- und Minijob 450,-- -------- 880,- - minus 803.88 anrechnungsfrei -------- 076,12 mit 40%, Euro 30,45 weniger Brutto die Witwenrente. MfG. -
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