Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen§ 18 d (1) SGB IV : “Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen…..“. Da Sie vor Aufnahme des Minijobs bereits mit dem Bezug Ihrer eigenen Altersrente anrechenbares Einkommen haben, tritt diesem ab Mai eine weitere anrechenbare Einkommensart (Arbeitsentgelt) lediglich hinzu und es kommt erst ab 01.07.2016 zu einer Anrechnung des Minijobs auf die Witwenrente (soweit insgesamt der Freibetrag überschritten wird). Somit stimme ich der Antwort von „§§-Reiter“ zu!
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