Hallo Klausi,
es ist richtig: Wenn jemand bisher noch kein Einkommen erzielt, dann wird ab der Beschäftigungsaufnahme taggenau die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente durchgeführt (sofern der Freibetrag überschritten wird).
Wenn jedoch schon ein Entgelt aus einer anderen Tätigkeit vorliegt oder eine eigene Rente bezogen wird und dazu die Nebentätigkeit hinzutritt - dann ist das eine Einkommenserhöhung, die nicht sofort berücksichtigt wird. Erst zum nächsten 01.07. wird in diesem Fall die Einkommensanrechnung geändert und zwar im Regelfall auf den Betrag des jeweiligen Vorjahreseinkommens.
Zu beachten wäre aber noch, dass auch im ersten Fall (Beschäftigungsaufnahme ohne vorheriges Entgelt) zunächst geschaut wird, ob im Vorjahr Entgelt bezogen wurde. Nur wenn das nicht der Fall ist oder wenn das aktuelle Entgelt mind. 10% niedriger ist, wird das aktuell bezogene Entgelt angerechnet.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen ergibt sich aus § 18d SGB IV: Danach sind Einkommensänderungen immer erst zum nächsten 01.07. zu berücksichtigen - es sei denn, es handelt sich um Minderungen von mind. 10%.