Sehr geehrter Herr Nebenerwerbslandwirt,
Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich geflossen ist oder fiktiv ermittelt wurde.
Sofern sich vorab (ggf. unter Rücksprache mit Ihrem Steuerberater) grob kalkulieren läßt, welcher steuerliche Gewinn aus dem Verkauf zu erwarten ist, können Sie eine Voranfrage bei Ihrem Rentenversicherungsträger, zur besseren Abschätzung der Auswirkunken auf Ihre Erwerbsminderungsrente, starten.