Der §10 SGB VI definiert die persönlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung so:“…bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit die Leistungsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt wird oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.“ Ihr Rentenversicherungsträger muss zumindest von diesen Erfolgsaussichten ausgehen. Der tatsächliche Ausgang wird erst am Ende der Maßnahme feststehen. Ziel der Reha-Leistung ist doch aber eindeutig die Wiederherstellung / Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit. Zum Antritt dieser Maßnahme wird man Sie jedoch nicht zwingen.