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Experten-Antwort

EM-Rente und Solaranlage

von Sonnenschein17.03.2017 | 11:22
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7 Antworten

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Ich habe Anspruch auf eine volle EM-Rente in Höhe von rd. 1000 € monatlich. Allerdings wird mir die nicht ausgezahlt, weil ich eine Solaranlage betreibe, die steuerlich rd. 1900 € monatlich einbringt. Jetzt hat mir ein versierter Bekannter gesagt, dass sich das ab 1 Juli 2017 ändern könnte. Er meint, meine volle EM-Rente könnte dann monatlich mit 450 ausgezahlt werden. Und er sagte sogar, dass eine teilweise EM-Rente (sind dann ja 500 €) bei dem guten Verdienst mit 1,3 Entgeltpunkten zwölf Jahre vor der Erwerbsminderung sogar ohne Anrechnung, also mit 500 € ausgezahlt werden könnte. Das begründet er damit, dass man als voll erwerbsgeminderter ja auch immer halb erwerbsgemindert ist. Kann ich seinen Aussagen trauen? mit sonnigen Grüßen an alle Experten Sonnenschein

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonnenschein,

die Ausführungen von "Poloski" sind zutreffend. Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie über die Neuregelungen zum 01.07.2017 entsprechend informieren und dann eine neue Berechnung vornehmen.

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6 Antworten

Poloskiam 17.03.2017 | 12:00
Wenn den Bezug von Erwerbsminderungsrente Arbeitseinkommen erzielt wird, kann durch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen statt der Rente wegen voller Erwerbsminderung in volle Höhe nur als voller Erwerbsminderungsrente in Höhe von xx/xx gezahlt. Ab 01.07.2017 ändern sich die Regelungen zum Hinzuverdienst (Stichwort: Flexirente). Die Rentenversicherungsträger werden spätestens im Juli alle tangierenden Fälle aufgreifen und entsprechend neu bewerten. Wie es dann - bei Ihnen - im Detail aussieht, bleibt bis dahin abzuwarten.
W*lfgangam 17.03.2017 | 17:12
Hallo Sonnenschein, das Teilrentenmodel gilt nur noch bis zum 30.06.2017. Ab 01.07.2017 ist er weiterhin EM-Vollrentner und die Hinzuverdienstgrenze ist danach zu beurteilen. Überschlägig ergibt sich da Folgendes: 1000 EM-Rente 1900 mtl. Hinzuverdienst / im Jahr 22800 22800 - 6300 Hinzuverdienstgrenze = 16500 16500 : 12 = 1375 /davon 40 % = 550 1000 EMRT - 550 = 450 Teilrente der EMRT Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht überschritten (1,3 x 2975 mtl. BZGr 2017 = 3867,50), da Teilrente 450 und Hinzuverdienst 1900 = 2450. Ihr Bekannter ist _ versiert_, nur mit der Teilrente hat er nicht so ganz Recht, da eine EM-Voll- der Teilrente vorgeht ;-) http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6… wobei hier vielleicht auch der 'Wunsch' zur Teilrente zu berücksichtigen ist ...da will ich nicht weiter drüber nachdenken, das ist tiefstes Expertenwissen :-) Gruß w.
Sonnenscheinam 17.03.2017 | 18:45
Danke W*lfgang für den Hinweis. Dazu meint mein Bekannter aber: Grundsätzlich sind die Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen gemäß §§ 90 bis 97 SGB VI ergeben. Die teilweise EM geht ja nur deshalb unter, weil im Normalfall die volle EM-Rente höher und deshalb zu zahlen ist. Im Übrigen gibt es ja eine Vorschrift über die Reihenfolge der vorzunehmenden Berechnungen, wonach zunächst der Hinzuverdienst anzurechnen ist und danach erst der Vergleich der Rentenansprüche erfolgt. Und da wünsche ich natürlich, dass er Recht hat. Vielleicht kann ich die Solaranlage dann ja noch vergrößern und es bleiben immer noch 500 € Teilrente? Hofft Sonnenschein
Who'll stop the rain?am 17.03.2017 | 18:51
Meine Empfehlung wäre Einnamhmen aus Windkraft von noch zirka 1230 Euro und dann ist es egal, ob es stürmt oder schneit, Geld kommt immer rein, von dre Sonne, dem Wind oder der Rentenanstalt.
zeldaam 17.03.2017 | 21:33
Da hat ihr "versierter Bekannter" nicht ganz Unrecht: 1. Bei jedem Anspruch auf volle EM ist grundsätzlich auch Rente wegen teilweiser EM inbegriffen ( § 43 SGB VI) 2. Diese Rente wegen teilweiser EM kommt aber selten zur Auszahlung, da meist die Rente wegen voller Erwerbsminderung höher ist (§ 89 SGB VI). 3. Da der Vergleich der Rentenhöhen der teilweisen vs. der vollen Erwerbsmindeurngsrente nach § 89 SGB VI erst nach Anwendung der Vorschriften der §§ 90 - 97 SGB VI (hier insbesondere § 96 a) erfolgt, kann aufgrund der unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen und deren Berechnungen in bestimmten Konstellationen auch mal die tw. EM- Rente höher als die volle EM- Rente sein. Dies gilt sowohl für die monatliche Betrachtung bis 30/06/2017 als auch für die jährliche Betrachtung nach dem Flexirentengesetz. ( Zu letzterem siehe auch: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… ) Daher müsste also (bis zum 30/06/2017) jedes Mal, wenn die volle Rente aufgrund des Hinzuverdienstes nur noch in Höhe eines Viertels oder gar nicht ausgezahlt werden kann, geprüft werden, ob die Rente wegen teilweiser EM aufgrund der anderen Hinzuverdienstgrenzen nicht höher wäre. Dies wird von der Sachbearbeitung der DRV und den Versicherten aber selten erkannt, die "Vergleichsberechung" der nicht bewilligten Rente wegen tw. EM ist auch nicht gerade schnell erledigt. (Im Extremfall wechselt das Ganze bei schwankendem Einkommen monatlich). Ab dem 01.07.2017 sieht das Ganze aufgrund der stufenlosen Anrechnung und der jährlichen Betrachtung ähnlich aus. Es wäre also durchaus möglich dass Ihre Rente wegen teilweiser EM ab dem 01.07. aufgrund Ihres Hinzuverdienstes höher wäre , als eine "gekürzte" Rente wegen voller EM. MfG zelda
Sonnenscheinam 17.03.2017 | 22:28
@Zelda, Sie sind ja auch ein Sonnenschein, bringen jedenfalls Licht ins Dunkel Danke vielmals Sonnenschein
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