Sollten Sie den Minijob erst nach dem 31.12.2012 aufgenommen haben (Rechtsänderung), würde ich bei einer auf Dauer bewilligten Erwerbsminderungsrente auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen (Arbeitnehmeranteile) verzichten. Ihre Erwerbsminderungsrente hat eine Zurechnungszeit (Hochrechnung), entweder bis zum 60. bzw. bis zum 62. Lebensjahr (abhängig vom Beginn der Erwerbsminderungsrente). Damit „verpuffen“ die Auswirkungen durch die Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung in den meisten Fällen. Es erhöht sich nicht die laufende Erwerbsminderungsrente, die Altersrente in der Regel nur, wenn die Beschäftigung nach Ende der Zurechnungszeit noch ausgeübt wird und bringt auch keine Vorteile für den Wechsel in die Altersrente. Bei auf Dauer bewilligten Erwerbsminderungsrenten wechselt man ganz automatisch spätestens mit Vollendung der sogenannten Regelaltersgrenze in die Altersrente.