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Experten-Antwort

EMR+Krankengeld/Arbeitslosengeld

von Lupo16.01.2011 | 10:23
2126 Ansichten
4 Antworten

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Seit Mitte 2010 bin ich rückwirkend in EMR, Bescheid EMR 12.2010. Sind mit dem Bescheid alle Ansprüche auf Krankengeld/Arbeitslosengeld hinfällig?

1 Experten-Antwort

3 Antworten

chrisam 16.01.2011 | 12:42
Falls Sie eine volle EM-Rente bekommen, ist, gibt es, wie bereits erwähnt, weder Krankengeld noch Arbeitslosenunterstützung ab Rentenbewilligung - also rückwirkend. Bei einer Teilerwerbsminderung könnte das Arbeitsamt (Alg II) jetzt noch weiter zuständig sein, um Sie in eine Teilzeitstelle zu vermitteln und bis dahin auch, bei Bedarfsfeststellung, finanziell zu unterstützen. Falls bei voller EM-Rente die ausgezahlte Summe nicht das Grundsicherungsniveau erreicht, können Sie, unter Umständen, Grundsicherung bei Erwerbsminderung dazu erhalten. Das ist aber eine Art Sozialhilfeleistung und daher strickt vemögensabhängig. Falls noch Ansprüche aus der Zeit vor der EM-Rente offen sind, haben Sie natürlich weiterhin den Anspruch. Das könnte bei vorherigem ALG II Bezug zum Beispiel die Übernahme nachzuzahlender Miet-Nebenkosten von 2009/2010 von vor Datum des Rentenbeginns sein.
Davidam 16.01.2011 | 11:40
natürlich. Oder glauben Sie mehrere Leistungen gleichzeitig beziehen zu können ? Sobald die EM-Rente genehmigt wird, stellt die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit sofort ihre Zahlungen ein und werden ihre Ansprüche gegenüber der Rentenversciehrung geltend machen. Das heisst aus ihrer Rentennachzahlung werden erstmal die Krankenkasse und die AfA bedient. Sollte ein Restbetrag übrig bleiben bekommen Sie den dann.
-_-am 16.01.2011 | 18:29
Bei voller Erwerbsminderung besteht nach Kenntnis dieses Sachverhalt beim vorrangig verpflichteten Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) keine Leistungspflicht mehr. Er hat für den Zeitraum vom Rentenbeginn an einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger bis zur Höhe der nachzuzahlenden Rente. Die Abrechnung der Rentennachzahlung nimmt Ihr Rentenversicherungsträger vor. Sie erhalten darüber eine Abrechnung.
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