Hallo Hilde,
sofern Ihr geschiedener Ehemann (die ausgleichsberechtigte Person) verstorben ist und aus den im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechten keine eigene Rente bezogen hat, ist die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen Tod erfüllt.
Eine Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wäre auf Antrag Ihrerseits möglich.
Eine Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich ist auf Antrag auch möglich, sofern der verstorbene geschiedene Ehemann nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat. Hier kommt es nur auf die Dauer des Rentenbezuges inklusive des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an.
Der Antrag ist an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.