Guten Morgen,
dem Hinweis, dass sich bei der Hinzuverdienstgrenze (§ 96a SGB VI) und die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 SGB VI) um zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen handelt, ist richtig.
Zudem ist es bisher noch nicht absehbar, ob es tatsächlich zu einer Änderung der Regelungen zur Geringfügigkeitsgrenze kommen wird. Bislang handelt es sich lediglich um eine Bundesrats-Initiative des Landes NRW, deren bundesweite gesetzliche Umsetzung nicht abgesehen werden kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung