Hallo Hope,
die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich muss beim Familiengericht beantragt werden. Hierbei entstehen Kosten, die vom Antragsteller zu tragen sind.
Sofern der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.07.2014) schon Rentenempfänger war, wurde die Rente pauschal um den Zuschlag eines persönlichen Entgeltpunktes erhöht.
Falls die Person im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Rentenempfänger war, erfolgt die Anerkennung der Kindererziehungszeit für den 13. bis 24. Kalendermonat als rentenrechtliche Zeit.
Nur die individuelle Berechnung zeigt, ob sich Unterschiede für den Versorgungsausgleich ergeben.