JA!
Eine Erstattung von Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Betroffen sind zum Beispiel
· Beamte, Berufssoldaten, die vor ihrer Beamtenkarriere rentenversichert waren und weniger als 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
Nach Ende der deutschen Versicherungspflicht müssen zwei Jahre vergangen sein, bevor die Beiträge erstattet werden.
Bei Ihrem RV-Träger einen Antrag auf Beitragserstattung stellen.