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Experten-Antwort

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

von Liesel12302.03.2019 | 11:33
184 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin seit kurzem auf Lebenszeit verbeamtet und war vor meiner Verbeamtung 14 Monate als Angestellte beschäftigt, d.h. ich habe 14 Monate in die Rentenkasse eingezahlt. Diese Beiträge könnte ich mir jetzt erstatten lassen oder muss ich noch 24 Monate warten? Hat die Erstattung irgendwelche Nachteile, was die Pension später betrifft? Viele Grüße Liesel123

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Liesel123,

die Beitragserstattung kann von Versicherten, die versicherungsfrei sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen nach Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht geltend gemacht werden.

Bezüglich der Pension wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstherrn.

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8 Antworten

DRVam 02.03.2019 | 11:37
Mit der Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Lebenszeit können Sie sich Ihre Beiträge sofort erstatten lassen. Ob sich das auf Ihre spätere Pension auswirken kann, sollten Sie mit Ihrem Dienstherrn klären.
W*lfgangam 02.03.2019 | 21:36
Hinweis: sind es nicht doch eher 24 Monate Wartefrist, bevor sich versicherungsfreie Personen die Beiträge erstatten lassen können? https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Gruß w. PS an @Liesel123 "Hat die Erstattung irgendwelche Nachteile, was die Pension später betrifft?" Grundsätzlich ist nach Beamtenversorgungsgesetzen auch eine Beitragserstattung auf die Versorgungsleistung anzurechnen. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, wo das mein örtlicher Dienstherr jemals umgesetzt hätte. Bedenken Sie aber auch, dass mit Beitragserstattung Ihr Rentenkonto gelöscht wird, damit auch schulische Ausbildungszeiten (allgemeine, wie auch Studium) verloren gehen. Bei vielleicht mal anvisierter Rückkehr/lukratives Angebot, in den Kreis der DRV-Versicherten ist das weg ...gerade wenn es um 35 Jahre Versicherungszeiten/vorgezogenen Rentenbeginn dann geht. Für ein paar lumpige EUR aus der Beitragserstattung schiebt man den Gedanken vielleicht ein paar Tage mehr auf! Gruß w.
DRVam 03.03.2019 | 08:05
Ein Beamter auf Lebenszeit hat in der Regel schon zwei Jahre keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und müsste daher mit der Ernennung auch schon antragsberechtigt sein. Warten wir mal die Expertenantwort ab!
DRVam 03.03.2019 | 08:06
Ein Beamter auf Lebenszeit hat in der Regel schon zwei Jahre keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und müsste daher mit der Ernennung auch schon antragsberechtigt sein. Warten wir mal die Expertenantwort ab!
DRVam 04.03.2019 | 09:40
Damit ist das eigentliche Problem nicht gelöst. Gilt die Zeit als Beamter auf Probe und auf Widerruf schon als versicherungsfreie Zeit? Falls ja, kann der Beamte auf Lebenszeit seine Erstattung dann sofort beantragen? Wie lautet diesbezüglich die Expertenantwort?
chiam 19.04.2019 | 17:31
Wohl § 68 Abs. 4 LBeamtVG NRW.
Liesel123am 19.04.2019 | 14:50
Zitat von W*lfgang anzeigen
Mit der Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Lebenszeit können Sie sich Ihre Beiträge sofort erstatten lassen. Ob sich das auf Ihre spätere Pension auswirken kann, sollten Sie mit Ihrem Dienstherrn klären.
PS an @Liesel123 "Hat die Erstattung irgendwelche Nachteile, was die Pension später betrifft?" Grundsätzlich ist nach Beamtenversorgungsgesetzen auch eine Beitragserstattung auf die Versorgungsleistung anzurechnen. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, wo das mein örtlicher Dienstherr jemals umgesetzt hätte. Bedenken Sie aber auch, dass mit Beitragserstattung Ihr Rentenkonto gelöscht wird, damit auch schulische Ausbildungszeiten (allgemeine, wie auch Studium) verloren gehen. Bei vielleicht mal anvisierter Rückkehr/lukratives Angebot, in den Kreis der DRV-Versicherten ist das weg ...gerade wenn es um 35 Jahre Versicherungszeiten/vorgezogenen Rentenbeginn dann geht. Für ein paar lumpige EUR aus der Beitragserstattung schiebt man den Gedanken vielleicht ein paar Tage mehr auf! Gruß w.
Hallo Wolfgang, danke für die Antwort, aber wo steht das denn im Beamtenversorgungsgesetz, dass eine Beitragserstattung auf die Versorgungsleistung anzurechnen ist? Im Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW finde ich den § nicht... VG Liesel
W°lfgangam 19.04.2019 | 18:00
...folge ich dem genauen Wortlaut wird nur die Erstattung anzurechnen sein, die ansonsten - bei Nichterstattung - zu einer Rentenzahlung geführt hätte, bei weniger als 60 DRV-Beitragsmonaten ausgeschlossen. Auf der rechtssicheren Seite ist @Liesel123 mit einer Nachfrage beim eigenen Versorgungsträger. Gruß w.
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