Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
wie hier schon mehrfach beschrieben gilt der Grundsatz "Reha vor Rente". Damit muss der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Reha-Antragstellung prüfen, ob die Durchführung der Reha zweckmäßig ist und Ihre Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, gilt die sog. Rentenantragsfiktion. Sie bewahrt erwerbsgeminderte Versicherte vor den Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung in den Fällen, in denen Versicherte zunächst eine Leistung zur Teilhabe und nicht zugleich auch Rente beantragt. Diese Prüfung erfolgt automatisch mit Reha-Antragstellung.
In Ihrem Fall wurde Ihr Reha-Antrag aus dem vergangenen Jahr bewilligt, die sie bislang jedoch nicht angetreten haben. Da Sie offensichtlich noch keine weitere Information vom Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten haben, sollten Sie sich zur Klärung des weiteren Verfahrens an die zuständige Sachbearbeitung wenden.
Wenn Sie die Gewährung der Erwerbsminderungsrente wünschen, sollten Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
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