Neben medizinischen Voraussetzungen müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sein.
Die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate Versicherungszeit) können durch Monate aus dem Versorgungsausgleich erfüllt werden. Darüberhinaus ist jedoch auch erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Diese versicherungsrechtliche Vorausetzung können durch Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nicht erfüllt werden, da diese Zeiten einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden können.