Hallo Wedel,
die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bleiben für die Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.
Die Günstigkeitsprüfung wird wie folgt vorgenommen:
1. „Normale“ Vergleichsbewertung aus allen Zeiten und Entgeltpunkten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung (wie im Recht bis 30.06.2014)
2. Vergleichsbewertung ohne die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und der dazugehörigen Kalendermonate
3. Vergleich der Werte aus der 1. und 2. Vergleichsbewertung
4. Der höhere Wert ist dann als Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung maßgebend.
D.h. dass die letzten 48 Monate vor dem Leistungsfall für die 2. Vergleichsbewertung sowohl zeitlich als auch in Form der dazugehörigen Entgeltpunkte komplett außer Acht bleiben.