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Experten-Antwort

erwerbsminderungsrente, die letzten vier Jahre außer acht gelassen

von Wedel06.07.2015 | 01:37
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8 Antworten

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Guten Tag, bei der Erwerbsminderungsrente gibt es ja die möglichkeit, die letzten vier versicherungsjahre außer acht zu lassen. Sind unter Versicherungsjahren acuh Anrechnungszeiten wie Krankheit, Reha und Studium gemeint die dann außer acht gelassen werden, wenn die in den letzten vier jahren waren? Gruß Wedel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wedel,

die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bleiben für die Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.

Die Günstigkeitsprüfung wird wie folgt vorgenommen:

1. „Normale“ Vergleichsbewertung aus allen Zeiten und Entgeltpunkten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung (wie im Recht bis 30.06.2014)

2. Vergleichsbewertung ohne die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und der dazugehörigen Kalendermonate

3. Vergleich der Werte aus der 1. und 2. Vergleichsbewertung

4. Der höhere Wert ist dann als Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung maßgebend.

D.h. dass die letzten 48 Monate vor dem Leistungsfall für die 2. Vergleichsbewertung sowohl zeitlich als auch in Form der dazugehörigen Entgeltpunkte komplett außer Acht bleiben.

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7 Antworten

Die Farbe Schwarzam 06.07.2015 | 07:24
"...bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert...ergibt..." Also wohl ja.
Andr*asam 06.07.2015 | 08:27
Eventuell haben Sie da etwas falsch verstanden. Wenn die Rente berechnet wird, dann wird die Berechnung einmal mit den letzten 4 Jahren und einmal ohne die letzten 4 Jahren durchgeführt. Der bei dieser Günstigerprüfung höhere ermittelte Wert wird für Sie übernommen. Diese Vergleichsrechnung ist gesetzliche Vorgabe und keine "Möglichkeit".
Wedelam 06.07.2015 | 12:24
Und was sagen die Experten? Sind unter Versicherungsjahren auch Anrechnungszeiten wie Krankheit, Reha und Studium gemeint die dann außer acht gelassen werden, wenn die in den letzten vier jahren waren? Also Anrechnungszeiten entprechen Versicherungsjahre und deswegen gehören die zu den letzten vier Jahren dazu?
Die Farbe Schwarzam 06.07.2015 | 12:48
Komplett die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden bei Schlechterstellung ignoriert. Deutlich genug?
Gigiam 06.07.2015 | 15:35
Noch deutlicher: Bei dieser besonderen Vergleichsberechnung bleiben die Entgeltgeltpunkte der letzten vier Jahre unberücksichtigt. Arbeitsunfähigkeitszeiten, Rehazeiten sind im Normalfall keine Anrechnungszeiten da hierfür Pflichtbeiträge gezahlt werden und sich hieraus Entgeltpunkte ergeben. Die Hochschulzeiten erhalten keine Entgeltpunke, also hier: nein Gigi
Alexsandraam 06.07.2015 | 16:25
@Gigi hat recht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bleiben die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre unberücksichtigt. Da es für Zeiten der Hochschulausbildung keine Entgelpunkte gibt können auch keine Entgeltpunkte unberücksichtigt bleiben. Alexsandra
Wedelam 06.07.2015 | 15:48
Wer hat jetzt recht? Verwirrt bin
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