Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenArbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen werden bei der Feststellung der Rentenhöhe berücksichtigt. Auch der Bezug bestimmter Sozialleistungen stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich. Keine Berücksichtigung finden jedoch Zinseinnahmen (aus Vermögen) und Betriebsrenten.
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ab Januar 2010 für eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung:
in voller Höhe: 400,- €
in Höhe von ¾: 651,53 € , (neue Bundesländer: 577,99 €)
in Höhe von ½: 881,48 € , (neue Bundesländer: 781,98 €)
in Höhe von ¼: 1073,10 € , (neue Bundesländer: 951,98 €)
teilweiser Erwerbsminderung:
in voller Höhe: 881,48 € , (neue Bundesländer: 781,98 €)
in Höhe der Hälfte: 1073,10 € , (neue Bundesländer: 951,98 €)
Dies sind die pauschalen Mindesthinzuverdienstgrenzen. Die individuellen HZVG (außer bei der vollen EM-Rente in voller Höhe 400,- €) können auch etwas höher sein. Diese individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie sich vom RV-Träger ausrechnen und mitteilen lassen, werden aber auch im Bescheid mitgeteilt.
Hallo Crozie,
teilen Sie dem Rentenversicherungsträger einfach mit einem ganz normalen Brief mit, dass Sie einen Minijob
annehmen, wann die Beschäftigung beginnt und bei welchem Arbeitgeber Sie beschäftigt sind (bitte mit Anschrift des
Arbeitgebers zur Überprüfung der Hinzuverdienstgrenze). Sie können auch zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle
Ihres Rentenversicherungsträgers gehen und die Beschäftigung dort mitteilen.
Die Beschäftigung muss von der Person mitgeteilt werden, die die Rente bezieht, weil sich ein Arbeitsentgelt
auf den Rentenanspruch auswirken kann, wenn die Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten ist.
Der Arbeitgeber darf ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung eine solche Mitteilung an eine dritte Stelle
aus Gründen des Datenschutzes gar nicht machen.
Die Meldung, die der Arbeitgebers für die Beschäftigung zur Sozialversicherung macht, genügt für die Prüfung
der Hinzuverdienstgrenze leider nicht, weil hier ein Jahresarbeitsentgelt gemeldet wird. Für die Überprüfung
der Hinzuverdienstgrenze werden jedoch die monatlichen Bruttobeträge benötigt.
Außerdem erscheint diese Meldung immer erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres im Versicherungskonto,
dadurch kann unter Umständen schon eine erhebliche Überzahlung entstanden sein.
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