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Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst

von Nadja18.01.2010 | 21:18
3054 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, mein Mann überlegt, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Er würde dann auch noch eine Betriebsrente erhalten, außerdem hätten wir Zinseinnahmen (aus Vermögen) und er würde möglicherweise einen Minijob machen. Dass dieser nicht über 400,- € liegen darf, wissen wir. Was aber ist mit den anderen Einkünften? Wird hier irgendwas an-/zusammengerechnet? Beim Thema Hinzuverdienst geht's ja bei EM-rente um Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen und Vorruhestandsgeld. Irgendwo habe ich gelesen, dass eine Betriebsrente auch als solches interpretiert werden kann. Wie ist denn nun für uns die Sachlage? Wie wäre der Unterschied beim Hinzuverdienst bei voller und teilweiser EM?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.01.2010 | 09:10

Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen werden bei der Feststellung der Rentenhöhe berücksichtigt. Auch der Bezug bestimmter Sozialleistungen stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich. Keine Berücksichtigung finden jedoch Zinseinnahmen (aus Vermögen) und Betriebsrenten.

Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ab Januar 2010 für eine Rente wegen

voller Erwerbsminderung:

in voller Höhe: 400,- €

in Höhe von ¾: 651,53 € , (neue Bundesländer: 577,99 €)

in Höhe von ½: 881,48 € , (neue Bundesländer: 781,98 €)

in Höhe von ¼: 1073,10 € , (neue Bundesländer: 951,98 €)

teilweiser Erwerbsminderung:

in voller Höhe: 881,48 € , (neue Bundesländer: 781,98 €)

in Höhe der Hälfte: 1073,10 € , (neue Bundesländer: 951,98 €)

Dies sind die pauschalen Mindesthinzuverdienstgrenzen. Die individuellen HZVG (außer bei der vollen EM-Rente in voller Höhe 400,- €) können auch etwas höher sein. Diese individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie sich vom RV-Träger ausrechnen und mitteilen lassen, werden aber auch im Bescheid mitgeteilt.

Moderatoren-Antwortam 22.01.2010 | 10:47

Hallo Crozie,

teilen Sie dem Rentenversicherungsträger einfach mit einem ganz normalen Brief mit, dass Sie einen Minijob

annehmen, wann die Beschäftigung beginnt und bei welchem Arbeitgeber Sie beschäftigt sind (bitte mit Anschrift des

Arbeitgebers zur Überprüfung der Hinzuverdienstgrenze). Sie können auch zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle

Ihres Rentenversicherungsträgers gehen und die Beschäftigung dort mitteilen.

Die Beschäftigung muss von der Person mitgeteilt werden, die die Rente bezieht, weil sich ein Arbeitsentgelt

auf den Rentenanspruch auswirken kann, wenn die Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten ist.

Der Arbeitgeber darf ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung eine solche Mitteilung an eine dritte Stelle

aus Gründen des Datenschutzes gar nicht machen.

Die Meldung, die der Arbeitgebers für die Beschäftigung zur Sozialversicherung macht, genügt für die Prüfung

der Hinzuverdienstgrenze leider nicht, weil hier ein Jahresarbeitsentgelt gemeldet wird. Für die Überprüfung

der Hinzuverdienstgrenze werden jedoch die monatlichen Bruttobeträge benötigt.

Außerdem erscheint diese Meldung immer erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres im Versicherungskonto,

dadurch kann unter Umständen schon eine erhebliche Überzahlung entstanden sein.

3 Antworten

Düseam 18.01.2010 | 22:19
Da wird gar nichts weiter angerechnet außer der Zuverdienst aus einem Arbeitsverhältnis. Zinsen, Betriebsrente, Miete oder sonst was können Sie in x-beliebiger Höhe zu der EM-Rente zusätzlich beziehen . Es zählt nur der Hinzuverdienst , der eben 400€ pro Monat nicht übersteigen darf ( außer 2 x im Jahr )
Dr. Hanschkeam 19.01.2010 | 07:44
Zum Thema Hinzuverdienst bei EM-Renten : Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) darf ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch bis zu 400 € (brutto) im Monat hinzuverdient werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) und der Rente für Bergleute (Knappschaftsversicherung) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss; sie beträgt bei der Berufsunfähigkeitsrente mindestens 718,20 € (neue Bundesländer: 637,14 €), bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 869,40 € (neue Bundesländer: 771,27 €) und bei der Rente für Bergleute mindestens 945 € (neue Bundesländer: 838,34 €) brutto monatlich. Erzielt ein Versicherter neben dem Bezug einer dieser Renten durch Arbeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger höhere Einkünfte, wird ihm die Rente unter Umständen entzogen, weil anzunehmen ist, dass er wieder arbeiten kann und deshalb nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Arbeitet er jedoch nachweislich auf Kosten seiner Gesundheit, d.h. mehr als ihm gesundheitlich zumutbar ist, wird die Rente trotz des Hinzuverdienstes weitergezahlt. Es gelten dann Hinzuverdienstgrenzen, die ähnlich wie bei den Altersrenten (siehe oben) individuell errechnet werden, zumindest aber Mindesthinzuverdienstgrenzen. In Abhängigkeit vom Hinzuverdienst werden die Berufsunfähigkeitsrente und die Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel, die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente, in Höhe von zwei Dritteln der Berufsunfähigkeitsrente oder in Höhe von einem Drittel der Berufsunfähigkeitsrente, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte und die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels gewährt. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Rente überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden. Wie bei den Altersrenten kann die Hinzuverdienstgrenze bis zu zweimal im Laufe eines Kalenderjahres bis zum Doppelten des für einen Kalendermonat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es dadurch zu einer Rentenminderung kommt. Als Hinzuverdienst werden bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Rente für Bergleute und der Erwerbsminderungsrente nicht nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern unter Umständen auch bestimmte Sozialleistungen wie z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld. Bei der Erziehungsrente, der Witwen(r)rente und der Waisenrente gelten keine festen Hinzuverdienstgrenzen. Das neben solchen Renten bezogene Einkommen wird jedoch in der Regel zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit es den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt (Einkommensanrechnung). Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger Änderungen seines Einkommens umgehend mitzuteilen. Eventuell "zu viel" bezogene Renten werden grundsätzlich zurückgefordert. §§ 34, 96a, 313 Sozialgesetzbuch VI
crozieam 22.01.2010 | 09:30
Hallo,wie formuliere ich der rentenstelle das ich ein minijob auf 400eurobasis annehmen möchte und warum muß ich das tun,warum nicht der zukünftige arbeitgeber.Bin auf EU in voller Erwerbminderung.LG Crozie
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