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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Meldeversäumnis

von Bro05.12.2017 | 10:41
1811 Ansichten
7 Antworten

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Mit was für Sanktionen konkret muss jemand als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente rechnen, der seinen Meldeverpflichtungen hinsichtlich Aufnahme von Tätigkeiten nicht nachgekommen ist, wenn die Tätigkeit vom Einkommen noch von der Arbeitszeit her das erlaubte Maß übersteigt?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 05.12.2017 | 15:45

Also, wenn die entsprechenden Grenzen weder zeitlich, noch vom Entgelt überschritten werden, brauchen Sie nichts befürchten. Dennoch ist auch eine solche geringfügige Beschäftigung neben einer Erwerbsminderungsrente Meldepflichtig. Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht planen eine illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) aufzunehmen. Jeder Arbeitgeber, der Sie legal beschäftigt ist verpflichtet die Beschäftigungsaufnahme über Ihre Versicherungsnummer zu melden. Da diese Meldung zeitverzögert in Ihr Rentenkonto einfließt erfolgt die Prüfung der Unschädlichkeit dieser Beschäftigung verzögert und Sie müssen sich ggf. unangenehme Fragen stellen lassen (Warum wurde die Beschäftigungsaufnahme nicht mitgeteilt?). Also, informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger lieber selber über die Aufnahme der Beschäftigung. Sieht einfach besser aus ;-)

Experten-Antwortam 05.12.2017 | 11:55

Hallo Bro,

wenn der Rentenversicherungsträger Kenntnis davon erlangt, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, kann dies immer eine Nachprüfung der Erwerbsminderung nach sich ziehen….

Auszug aus den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Gesetzlichen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2):

„…Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter. Steht die Tätigkeit der Annahme der verminderten Erwerbsfähigkeit jedoch entgegen, ist die Rente zu entziehen. …“

5 Antworten

Brotaufstricham 05.12.2017 | 11:53
Die Sanktionen können über das Maß der Dinge sein. Wenn das Maß übersteigt und Sie ihren Melde Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann mit erheblichen Geldbuße und die Aufhebung der volle EMR bedeuten. Lesen Sie mal Ihren Bescheid.Sie haben schlechte Karten.
Schorscham 05.12.2017 | 11:59
Wenn die Einkommens-/Arbeitszeitgrenzen eingehalten wurden, ist zunächst nichts zu befürchten. Allerdings könnte die ausgeübte Tätigkeit eine erneute Überprüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen. Und sollte sich dabei heraustellen, dass die Voraussetzungen für eine EM-Rente nicht mehr vorliegen, könnten Rückforderungen die Folge sein. Auch eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges wäre dann denkbar, wenn durch die Verheimlichung des Hinzuverdienstes zu Unrecht EM-Rente bezogen wurde. MfG
=//=am 05.12.2017 | 13:10
Es ändert sich insofern etwas, dass - sofern die Arbeitszeit von unter 3 Stunden tgl. eingehalten wurde, nur das Einkommen überprüft wird und sich ggfls. eine Überzahlung der Rente ergibt (ist aber bei einem 450,- Euro-Job unwahrscheinlich). Beziehen Sie aber eine volle EM-Rente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes und üben Sie eine Teilzeitbeschäftigung von 3 - unter 6 Stunden aus, steht Ihnen - abgesehen vom Einkommen - nur noch eine teilweise EM-Rente zu. Genaueres werden Sie erfahren, wenn Sie Ihren Job umgehend der DRV melden.
Broam 05.12.2017 | 13:03
Nochmal nachgefragt, da in der Frage ein Wort verlorengegangen ist, nämlich "weder". Gemeint war, dass weder von der Arbeitszeit noch vom Einkommen die erlaubten Grenzen erreicht werden, man also drunter bleibt. Ändert sich dadurch etwas an Ihrer Antwort?
Schorscham 05.12.2017 | 14:17
Das fehlende Wort hatte ich hinzugedacht und schrieb daher: "Wenn die Einkommens-/Arbeitszeitgrenzen eingehalten wurden, ist zunächst nichts zu befürchten." Ansonsten kommt es auf die Art der Tätigkeit an. Wenn beispielsweise ein (angeblich) Beinamputierter einen Minijob als Dachdecker oder Tanzlehrer ausgeübt hat, sähe es übel aus. Sofern die Tätigkeiten aber mit den im Rentenverfahren dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen harmonieren, ist nichts zu befürchten. MfG
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