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Zur Experten-Antwort springenAlso, wenn die entsprechenden Grenzen weder zeitlich, noch vom Entgelt überschritten werden, brauchen Sie nichts befürchten. Dennoch ist auch eine solche geringfügige Beschäftigung neben einer Erwerbsminderungsrente Meldepflichtig. Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht planen eine illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) aufzunehmen. Jeder Arbeitgeber, der Sie legal beschäftigt ist verpflichtet die Beschäftigungsaufnahme über Ihre Versicherungsnummer zu melden. Da diese Meldung zeitverzögert in Ihr Rentenkonto einfließt erfolgt die Prüfung der Unschädlichkeit dieser Beschäftigung verzögert und Sie müssen sich ggf. unangenehme Fragen stellen lassen (Warum wurde die Beschäftigungsaufnahme nicht mitgeteilt?). Also, informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger lieber selber über die Aufnahme der Beschäftigung. Sieht einfach besser aus ;-)
Hallo Bro,
wenn der Rentenversicherungsträger Kenntnis davon erlangt, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, kann dies immer eine Nachprüfung der Erwerbsminderung nach sich ziehen….
Auszug aus den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Gesetzlichen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2):
„…Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter. Steht die Tätigkeit der Annahme der verminderten Erwerbsfähigkeit jedoch entgegen, ist die Rente zu entziehen. …“
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