Hallo Elli,
die Hinweise von User „Fortitude one“ sind richtig und zu beachten. Zunächst sind sie verpflichtet alle Beschäftigungen Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Im ersten Schritt wird nun geprüft, ob die medizinischen Voraussetzungen, die zur Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente geführt haben, noch gegeben sind. Wird dies bestätigt, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens, sind die Regelungen des Steuerrechts nicht zu berücksichtigen. Es kommt nur darauf an, ob sämtliche Einkünfte als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV anzusehen sind. Wenn alle Einkünfte als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden müssen, so gelten entweder die Regelungen des § 313 SGB (alte Regelung bis 30.06.2017) oder des § 96 a SGB VI (ab 01.07.2017).