Hallo User Emerson,
Leistungen, die auf Grund der Pflegetätigkeit, von der zu pflegenden Person an den Pfleger gezahlt werden, sind nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI anzurechnen, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeld i.S. des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Wenn dies bei Ihnen zutrifft, stellt die Pflegetätigkeit kein schädliches Einkommen und somit keine Arbeit dar, dass die Erwerbsminderungsrente kürzt.
Damit Sie endgültige Rechtssicherheit haben, wenden Sie sich schriftlich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen Sie sich bestätigen, dass Ihre Erwerbsminderungsrente nicht wegfällt, wenn Sie Frau und Mutter mit der angegebenen Stundenzahl pflegen.