Hallo, Anna-Maria,
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Berechnung der Höhe Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung stellt der bezogene Trennungsunterhalt kein Einkommen dar. Werden Sie einen Minijob annehmen, um Ihre finanzielle Situation zu verbessern, wird dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Erst bei regelmäßigem Einkommen, das über der Minijobgrenze liegt, wird es zu Kürzungen der Rente kommen.
Bei der Prüfung, ob Ihnen weitere Leistungen von anderen Sozialträgern zustehen (z.B. Grundsicherung oder Sozialhilfe), fließt der Unterhalt bei den Berechnungen mit ein. Weitere Fragen dazu erläutern diese Stellen.