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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Ungelernter Arbeiter?

von KarlM22.06.2015 | 19:55
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13 Antworten

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Ich hatte die Erwerbsminderungsrente beantragt, diese wurde abgelehnt, ebenso der Widerspruch. In dem Ablehnungsschreiben stand, dass ich als ungelernter Arbeiter eingestuft werde und somit auf alle leichten Tätigkeiten verwiesen könnte. Ich habe aber einen Berufsabschluss als Informatikkaufmann, habe allerdings diesen Beruf nie ausgeübt. Kann das rechtens sein, dass man trotz eines erlernten Berufes als ungelernter Arbeiter eingestuft wird? Muß noch dazu schreiben, dass ich 1959 geboren bin.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo KarlM,

ein Berufsschutz besteht nur, wenn der erlernte Beruf auch zum Zeitpunkt der EM ausgeübt oder aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Da Sie die erlernte Tätigkeit als Informatiker gar nicht ausgeübt haben, wird nur geprüft, wie viele Stunden Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könnten.

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12 Antworten

Herz1952am 22.06.2015 | 20:21
Ergänzung zu den Ausführungen von Schorsch: Die kann Ihnen auch als "gelernter Leiter des Rechnungswesen" auch passieren. Das nennt sich "Verweisungstätigkeit". Insofern reicht auch die letzte hochqualifizierte tatsächliche Arbeit nicht aus. Gilt sinngemäß bei Arbeitslosigkeit (nach einer gewissen Zeit) genau so. Von 6000 Euros auf 600 Euros. Das ist wie ein Absprung, bei dem zumindest der Hauptschirm versagt. Versagt auch der Reserveschirm, haben Sie Glück, wenn es nur eine "Übung" ist (grins).
Schorscham 22.06.2015 | 20:04
Eine Berufsausbildung reicht für eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit nicht aus. Entscheidend ist der tatsächlich ausgeübte Hauptberuf. Ihr Geburtdatum wurde bereits berücksichtigt, weil es für nach 1960 Geborene gar keinen Berufsschutz mehr gibt.
W*lfgangam 22.06.2015 | 20:28
Hallo KarlM, genau da liegt der Knackpunkt. Zwar haben Sie den so genannten 'Berufsschutz' für vor 1960-Geborene ...nur, was gilt es da zu schützen/zu prüfen/alternative Verweisungsberufe abzugleichen, wenn der Beruf zum Zeitpunkt der potentiellen EM gar nicht ausgeübt worden? Da ist Ihre mögliche Erwerbsfähigkeit nur an den leichten/unqualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bemessen - da gehen 6 Std./tgl. eigentlich immer. Und für das Angebot (solche Jobs gibt es für mich ja gar nicht) ist die BA zuständig. Gruß w.
Herz1952am 23.06.2015 | 14:25
Sorry KarlM, hatte nur das Geburtsdatum nicht berücksichtigt. Das ändert aber leider nichts an Ihrer jetzigen Situation. Eine "gesundheitliche Lösung" möchte ich Ihnen nicht wünschen. Das wäre zu krass. Sie bekämen dann Ihre volle EM-Rente, aber zu welchem Preis. Deshalb wünsche ich Ihnen alles Gut für Ihre Gesundheit. Eine annehmbare Lösung bestünde vielleicht darin, dass Sie einen Grad der Behinderung von mind. 50 erreichen, bei dem Sie nicht allzu sehr eingeschränkt sind und die Rente für SB erhalten können. Ich nehme jetzt mal an, dass Sie diese auch schon haben könnten, nur noch nicht einen entsprechenden Antrag auf einen GdB eingereicht haben. Vielleicht sollten Sie das mal versuchen. Nochmals alles Gute Herz1952
Herz1952am 23.06.2015 | 14:28
Sorry, habe noch was übersehen, Sie sind nicht 59 Jahre alt, sondern 59 geboren.
KarlMam 23.06.2015 | 14:35
Danke für die Antworten. Zur Zeit habe ich einen GdB von 30, aber mein Arzt meinte, dass es Zeit wäre, einen Erhöhungsantrag zu stellen. Insofern wäre ein GdB von 50 oder höher, eventuell sogar mit Merkzeichen G, fast mit Sicherheit drin, zumal die Einschränkungen nicht mehr besser, sondern immer schlechter werden.
Herz1952am 23.06.2015 | 16:51
Hallo KarlM, Sie dürften als SB mit 64J+2M ohne Abschlag in Rente gehen. Mit Abschlägen 0,3%/Mt. ab 61J.+2Mt. Der erste Fall wäre also in 5 Jahren + 2 Monaten, im zweiten Fall in 2 J + 2 Mt., falls ich mit nicht wieder irgendwie "verirrt" habe. Da sich Ihr Zustand - wie Sie geschrieben haben - leider nicht bessert, sondern eher verschlechtert, könnten Sie auch nochmal einen Antrag auf EM-Rente stellen. Je nach dem könnten Sie sich für die günstigere sogar entscheiden, bzw. sie könnte sogar von der DRV vorgeschlagen, bzw. ermittelt werden. Nebenbei: Falls Sie in Bayern wohnen bringt Ihnen das Merkzeichen "G" ohne Zusatz mehr Vorteile als in anderen Bundesländern. Zum Beispiel: Freies Parken auf öffentlichen, gebührenpflichtigen Parkplätzen und gebührenpflichtigen Parkhäusern die Benutzung von Behindertenparkplätzen. Bei letzteren habe ich das so verstanden, dass es auch für privat betriebene Parkhäuser gelten würde. So bleibt mir nur der Wunsch, dass die Behinderungen noch erträglich bleiben. Gruß Herz1952
gutermannhieram 23.06.2015 | 19:56
Warum Rente beantragen, wenn trotzdem noch mit Hartz4 aufgestockt werden muss ? Warum nicht gleich Hartz4-Antrag stellen, wenn das nach Rentenbewilligung ohnehin gemacht werden muus ? Das JobCenter kann meines EA nicht dazu zwingen, EU-Rente zu beantragen, wenn man nur teilweise EU ist ?
Herz1952am 24.06.2015 | 12:38
gutemannhier, hartz IV-Antrag stellen, heißt noch lange nicht, dass man auch Leistungen bekommt. Erst muss das verwertbare Vermögen "dran glauben". Es ist auch nicht gesagt, dass die EM-Rente niedriger sein wird, als H4/Sozialhilfe. Im vorliegenden Fall sind womöglich auch nur ca. 2 Jahre/4 Jahre zu überbrücken. Evtl. mit Krankengeld/ALG I. Das geht aber aus den Ausführungen nicht hervor. Da ist zumindest mir nicht ganz klar.
KarlMam 24.06.2015 | 14:06
Ich arbeite Teilzeit und stocke mit Alg2 auf, da ich Vollzeit nicht mehr schaffe. Mit dem Alter muß man auch froh sein, überhaupt noch eine Stelle zu bekommen. Bei einer EM-Rente bekommt man auch nicht Hartz IV, sondern Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Das sind 2 verschiedene Ämter. Bei Hartz IV ist es das Jobcenter und bei der Grundsicherung ist das Landratsamt zuständig. Bei einer EM-Rente gibt es schon aus dem Grund kein Hartz IV, da man aufgrund des Rentenbezugs logischerweise nicht mehr arbeitsfähig ist.
herz1952am 24.06.2015 | 16:15
Sozialhilfe: Hartz IV, wenn arbeitsfähig Hilfe zum Lebensunterhalt bei Zeitlich befristeter EM-Rente. Allerdings wird hier Einkommen und Vermögen von Unterhaltspflichtigen mit herangezogen. EM-Rente auf unbestimmte Dauer: Grundsicherung wie bei Altersrente. Keine Heranziehung von Einkommen und Vermögen von Unterhaltspflichtigen. Ausnahme bei Grundsicherung: Einkommen von Unterhaltspflichtigem höher als 100.000,-- € pro Jahr. Ob Teilrente plus Arbeit unter 6 Std. an Ihrer finanziellen Situation was ändern würde, kann ich nicht beurteilen.
W*lfgangam 24.06.2015 | 19:48
Hallo KarlM, bei einer EM-Rente, die aus Gründen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes als volle EM-Rente gezahlt wird (sogenannte Arbeitsmarktrente), besteht weiterhin Arbeitsfähigkeit, daher ist in diesem Fall das Jobcenter weiter zuständig/nicht das Sozialamt. Gruß w.
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