Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Lollipower,
wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch bestand, dann wird die Urlaubsgeltung als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dabei ist der volle Betrag anzurechnen, nicht nur die Abgeltung, die auf Urlaub nach Rentenbeginn entfällt.
Die Urlaubsabgeltung wird in dem Monat als Hinzuverdienst berücksichtigt, für den sie vom Arbeitgeber ins Versicherungskonto gemeldet bzw. bescheinigt wird (das wird in der Regel der Auszahlmonat sein). Nur in diesem Monat kann somit der Rentenanspruch entfallen bzw. geringer ausfallen.
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