Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Pumuckel,
so wie Sie die Sachlage schildern würde ich davon ausgehen, dass der Rentenanspruch seinerzeit deswegen geendet hat, weil keine Erwerbsminderung mehr vorgelegen hat.
Damit ist jetzt ein vollständig neuer Rentenanspruch zu prüfen. Hierfür sind die persönlichen Voraussetzungen (sprich: das Vorliegen einer Erwerbsminderung), die Wartezeit von 5 Jahren und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) zu erfüllen.
Für die Erfüllung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Regelungen (d.h. Anwendung des europäischen Rechts oder eines Sozialversicherungsabkommens) auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Gezahlt wird die deutsche Rente allerdings nur aus den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei zusätzlich eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berücksichtigt wird. D.h., dass die im Ausland erzielten Entgelte die Höhe der deutschen Rente nicht beeinflussen. Relevant ist lediglich, welche Zeiträume mit Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten nach ausländischen Vorschriften belegt sind.
Inwieweit die Höhe der ausländischen Rente von den im Ausland erzielten Arbeitsentgelten abhängt, regelt das jeweilige nationale (also das englische bzw. das schweizer) Rentenrecht.
Guten Morgen!
Ja, Sie müssen einen neuen Rentenantrag stellen. Die frühere EM-Rente hat nicht nur wegen Ihres Arbeitsentgelts geruht, sondern der Anspruch ist komplett weggefallen, da Sie nicht mehr bu/eu waren.
Wie schon erwähnt können die ausländischen Versicherungszeiten für die Prüfung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer EM-Rente berücksichtigt werden, soweit es das europäische Recht bzw. das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zuläßt.
Bei der Rentenzahlung wird jeder Träger die in seinem Land zurückgelegten Zeiten entschädigen, sofern nach dem jeweiligen nationalen Recht die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt sind.
Noch ein Hinweis: sofern Sie in der Schweiz leben ist es nicht erforderlich, extra nach Deutschland zu fahren um die Rente zu beantragen. Sie können dies beim Versicherungsträger des Wohnstaates machen. Dieser leitet dann das Rentenverfahren in Deutschland ein.
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