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Experten-Antwort

Erziehung im Ausland

von Anne23.10.2020 | 20:28
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Wird die Erziehung im Ausland mit angerechnet und 6 Wochen vor der Geburt wenn man für ca. 1. Jahr im europäischen Ausland war, dort auch nicht gearbeitet hat oder ist die Zeit verloren?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Anne,

Sie sprechen unterschiedliche Sachverhalte an, die ich auseinanderdröseln muss:

Zunächst die "6 Wochen vor der Geburt"

Eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen kann berücksichtigt werden, sofern diese eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbricht. Liegt zwischen der Beendigung der versicherten Beschäftigung/Tätigkeit und dem Beginn der Schutzfrist ein voller Kalendermonat, ist eine Unterbrechung nicht gegeben und somit keine Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind Schwangerschafts-/Mutterschaftszeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, für die keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit gefordert wird.

Und dann zu den Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Da Sie vom "europäischen Ausland" schreiben, gehe ich davon aus, dass ein Mitgliedstaat der EU gemeint ist.

Desweiteren gehe ich davon aus, dass der/die Erziehende zu keiner Zeit in diesem ausländischen Staat gearbeitet hat.

In diesem Fall können Erziehungszeiten während des Auslandsaufenthalts berücksichtigt werden, sofern unmittelbar vor Beginn der Erziehung ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bestand oder aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann (allerdings erst rückblickend bei Beendigung des Erwerbslebens, also bei Rentengewährung) u.U. eine Berücksichtigung der Erziehungszeiten im Ausland erfolgen, sofern ausschließlich in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und sowohl vor als auch nach der Auslandserziehung Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorliegen.

Sollte der Auslandsaufenthalt darin begründet sein, dass der Ehepartner des/der Erziehenden vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde, ist die Erziehung im Ausland einer Erziehung in D gleichgestellt und die o.g. Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Sie sehen, die Rechtslage ist sehr komplex und es sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich in den (recht umfangreichen) Formularen der Deutschen Rentenversicherung wider, die versuchen, möglichst viele Umstände, die die rechtliche Beurteilung beeinflussen könnten, bereits im jeweiligen Antragsformular abzuklären.

In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen, einen Antrag auf Kontenklärung mit einem Antrag auf Anerkennung der Erziehungszeiten zu stellen und dort alle Angaben zu machen. Nur so ist der für Sie zuständige RV-Träger in der Lage, über die Berücksichtigung der Anrechnungs- und Erziehungszeiten zu entscheiden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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