Bei der Erziehungsrente ist es unerheblich, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht.
Voraussetzung ist, dass die geschiedene Frau das Kind erzieht.
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Bei der Erziehungsrente ist es unerheblich, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht.
Voraussetzung ist, dass die geschiedene Frau das Kind erzieht.
Sofern die Voraussetzungen für die Erziehungsrente erfüllt sind,
besteht dann gleichzeitig ein Anspruch auf die Erziehungsrente und ggfs. Unterhalt.
Eine Nichtzahlung der Rente wegen Unterhalt hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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