Hallo Peter-HH,
Abfindungen des Arbeitgebers kommen grundsätzlich als "vergleichbares Einkommen" gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Einkommensanrechnung in Betracht.
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht. Sie setzen sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (‘Arbeitsentgeltanteil’) und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (‘sozialer Anteil’) zusammen.
Nur der ‘Arbeitsentgeltanteil’ der Entlassungsentschädigung/Abfindung ist als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen; der ‘soziale Anteil’ stellt kein Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV dar.
Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung/Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt es auch an, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
In diesem Fall hat die Entlassungsentschädigung/Abfindung nur ‘soziale Anteile’, sodass sich kein vergleichbares Einkommen ergibt.