Als Hinzuverdienst i. S. v. § 313 i.V.m. § 96a SGB 6 werden berücksichtigt:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen).
Betriebsrenten zählen nicht zu diesen Leistungen und werden nicht berücksichtigt.