Hallo Manuela Schmalz,
Niemand kann wissen, wie das Verfahren in zweiter Instanz ausfallen wird. Selbst wenn die Rente befristet nur bis 2015 gewährt werden würde, dann hätte Ihr Rentenversicherungsträger wegen § 115 Abs. 6 SGB VI i.V. mit § 2 der Richtlinie die Pflicht gehabt Sie auf die Weitergewährung hinzuweisen. Da aber auch der Rententräger den Ausgang des Verfahrens nicht kennt, bleibt auch diesem nur übrig den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.