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Experten-Antwort

EU-Rente nach altem Gesetz vor 2001 /Hinzuverdienst/freiberufliche Tätigkeit

von Ela14.06.2017 | 13:39
754 Ansichten
2 Antworten

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Noch einmal nachgehakt...im Kontext mit dem neuen Flexigesetz Guten Tag, nach den Regeln der BfA darf ein Rentner, der einer Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, nicht selbständig dazuverdienen. Bei einer EU-Rente entstand der Rentenanspruch vor 2001. "Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus,sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig." So die BfA in einer Broschüre, heißt im Klartext: Die Rente entfällt. Anders ist dies bei der Erwerbminderungsrente, die die EU-Rente abgelöst hat. Bei der EM-Rente darf auch eine Selbständigkeit hinzukommen. Warum diese Ungleichbehandlung besteht, weiss ich nicht, aber sie macht es EU-Rentnern unmöglich, neben der Rente selbständig zu arbeiten, was EM-Rentner dürfen. Ist dies im Rahmen der neuen Gesetzgebung immer noch relevant? Dank für ein paar Stellungnahmen und lieben Gruß, Ela

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ela,

hatte die Versicherte am 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , entsteht aufgrund des Inkrafttretens des EM-ReformG ( Einführung der Renten wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung) kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies bedeutet, dass zum 01.01.2001 zu dem Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kein paralleler Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzutritt.

Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist aber für Versicherte möglich, –

die am 31.12.2000 Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit waren und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit allein deswegen nicht erhalten haben, weil sie selbständig erwerbstätig waren, sowie die am 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten und ab 01.01.2001 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.

Für die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Antrag des Versicherten erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass (weiterhin) ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden vorliegt.

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1 Antworten

Fastrentneram 14.06.2017 | 14:46
Den Namen BfA gibt es schon seit langem nicht mehr. Es heißt heute Deutsche Rentenversicherung Bund. Aus welchem Jahr ist den die von Ihnen zitierte Broschüre?
Deutsche Rentenversicherung
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