Hallo Ela,
hatte die Versicherte am 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , entsteht aufgrund des Inkrafttretens des EM-ReformG ( Einführung der Renten wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung) kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies bedeutet, dass zum 01.01.2001 zu dem Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kein paralleler Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzutritt.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist aber für Versicherte möglich, –
die am 31.12.2000 Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit waren und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit allein deswegen nicht erhalten haben, weil sie selbständig erwerbstätig waren, sowie die am 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten und ab 01.01.2001 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Für die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Antrag des Versicherten erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass (weiterhin) ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden vorliegt.