Hallo G.B.,
üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
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Hallo G.B.,
üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Hallo W*lfgang, das ist grundsätzlich richtig, aber sofern dem selbständig Tätigen im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung zu dem in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI genannten Personenkreis nicht möglich ist oder der Umfang der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit von ihm nicht einwandfrei beurteilt werden kann, sollte ebenfalls eine Meldung beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht erfolgen. In Anbetracht der Stundenzahl und der mir bekannten Höhe der Honorare bei der VHS ( zw. 38.- 45.- Euro pro Unterrichtsstunde x 32 Stunden) könnte zumindest ab Januar 2017 Versicherungspflicht eingetreten sein, wenn G.B. nicht sehr hohe Betriebsausgaben geltend machen kann die den Gewinn reduzieren.Die Aufnahme dieser Tätigkeit hätte innerhalb von 3 Monaten dem RV-Träger gemeldet werden müssenErgänzend: Nur wenn tatsächlich eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vorliegt. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit führt nicht zur Versicherungspflicht und daher gibt es hier auch keine Meldepflichten. Gruß w.
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