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Experten-Antwort

Eu-Rente und Minijob

von Heidrun03.10.2010 | 10:15
4238 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine befristete volle EU-Rente wegen Abhängigkeit der Arbeitsmarktlage und auf Dauer eine BU-Rente. Jetzt wurde mir eine kurzzeitige Beschäftigung (Aushilfejob ) als Krankheitsvertretung ( 12-15 Std./wöchentl.) auf 400,00€ Basis angeboten. Mir wurde gesagt, dass das nicht der Rentenversicherung gemeldet werden muß. Aber der AG meldet doch die Zahlung sicher an das Finanzamt. Also doch Meldung an RV? Danke für eine schnelle Antwort Heidrun

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.10.2010 | 13:14

Hallo Heidrun,

Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, die bereits vor dem 01.01.2001 bewilligt wurde. Damit ist auch das bis zum 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage erhalten die Personen, bei denen für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein halb- bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen (4 < 8 Stunden) oder ein zwei- bis unter halbsichtiges Leistungsvermögen festgestellt wurde und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.

In der Regel ist eine Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit unter drei Stunden (bzw. 15 Stunden wöchentlich) und einem Arbeitsentgelt von maximal 400,00 rentenunschädlich. Da es dabei jedoch auch auf Ihr individuell festgestelltes Leistungsvermögen ankommt (weniger als sechs Stunden täglich), empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Mit ihm können Sie die Auswirkungen der Beschäftigungsaufnahme auf Ihren Rentenanspruch konkret besprechen. Sie sind verpflichtet, ihm jede Beschäftigungsaufnahme mitzuteilen. Darauf wurden Sie im Rentenbewilligungsbescheid bereits hingewiesen.

5 Antworten

Elliam 03.10.2010 | 15:28
Ich würde formell 14,99 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (also keine 15 Stunden voll machen in einer Woche). Dann sind Sie auf der sicheren Seite, weil hier die Meinungen aund Auslegungen auseinander gehen hier im Forum (auch unter Experten). Und natürlich nicht mehr als 400,00 Euro im Monat verdienen.
Heinericham 04.10.2010 | 09:38
Das Problem ist nicht die 400 EUR Grenze (§96a SGB VI) sondern, dass die volle EM wegen verschlossenem Arbeitsmarkt gewährt wird. Sie müssen daher diese Beschäftigung anzeigen, da ggf. dann kein Anspruch mehr auf die Abeitsmarktrente sondern ggf. nur noch auf die kline Teilrente besteht. Sie wurden im Rentenbescheid darauf hingewiesen, dass durch eine Aufnahme einer Beschäftigung ggf. kein Anspruch mehr auf die Arbeitsmarktrente besteht. Weiterhin bekommt der Rentenversicherungsträge Kenntnis von der Arbeitsaufnahme, da der AG eine entsprechende Anmeldung der Beschäftigung der Krankenkasse übermittelt, die an den RV-Träger weitergeleitet wird. Diese Meldung ersetzt jedoch nicht Ihre Pflicht sich zu melden. MfG
-_-am 03.10.2010 | 14:08
Zitat von -_- anzeigen
-_- schrieb

Die von Ihnen geäußerte Befürchtung triift so zum Glück nicht zu. Auf die Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger wird verwiesen.

Danach ist Regulativ § 96a SGB VI. Der regelt ausschließlich den Hinzuverdienst. Bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR ist daher die tatsächliche Arbeitszeit nicht nachzuprüfen. Es wird vielmehr unterstellt, dass eine Beschäftigung von täglich mindestens 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht stattfindet. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen.

Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann zwar im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein.

Das muss dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12).

Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist.

Entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.

Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6 SGB VI.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R2.3

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__96a.html

Ein Minijob ist zulässig. Rein formell sind Sie verpflichtet, diesen auch bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzuzeigen. Da sich aus der Ausübung jedoch keine Konsequenzen für die gezahlte Rentenleistung ergeben werden, "passiert" auch dann nichts, wenn Sie den Minijob nicht anzeigen. Ihr Rentenversicherungsträger erhält im Rahmen des Datenaustauschs bei der Anmeldung des Minijobs durch den Arbeitgeber eine automatische Nachricht. Aus der Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) ist zu ersehen, dass das Entgelt im zulässigen Rahmen liegt.
-_-am 03.10.2010 | 13:59
-_-am 03.10.2010 | 16:42
Zitat von Elli anzeigen
Die von Ihnen geäußerte Befürchtung triift so zum Glück nicht zu. Auf die Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger wird verwiesen. Danach ist Regulativ § 96a SGB VI. Der regelt ausschließlich den Hinzuverdienst. Bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR ist daher die tatsächliche Arbeitszeit nicht nachzuprüfen. Es wird vielmehr unterstellt, dass eine Beschäftigung von täglich mindestens 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht stattfindet. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann zwar im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6 SGB VI. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__96a.html
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