Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Heidrun,
Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, die bereits vor dem 01.01.2001 bewilligt wurde. Damit ist auch das bis zum 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage erhalten die Personen, bei denen für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein halb- bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen (4 < 8 Stunden) oder ein zwei- bis unter halbsichtiges Leistungsvermögen festgestellt wurde und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
In der Regel ist eine Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit unter drei Stunden (bzw. 15 Stunden wöchentlich) und einem Arbeitsentgelt von maximal 400,00 rentenunschädlich. Da es dabei jedoch auch auf Ihr individuell festgestelltes Leistungsvermögen ankommt (weniger als sechs Stunden täglich), empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Mit ihm können Sie die Auswirkungen der Beschäftigungsaufnahme auf Ihren Rentenanspruch konkret besprechen. Sie sind verpflichtet, ihm jede Beschäftigungsaufnahme mitzuteilen. Darauf wurden Sie im Rentenbewilligungsbescheid bereits hingewiesen.
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