Dem Rentenversicherungsträger ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Beachten Sie bitte die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in Ihrem Rentenbescheid.
Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist. Dies hat dann zur Folge, dass für diesen Monat ggf. nur ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel besteht oder evtl. die Rente in diesem Monat auch in voller Höhe ruht. Die Höhe der noch zustehenden Rente ist hier abhängig von der individuellen Hinzuverdienstgrenze. Ab dem Folgemonat wird die Erwerbsminderungsrente, wenn kein weiterer Hinzuverdienst erzielt wird, wieder in voller Höhe ausbezahlt.
Nicht böse gemeint, aber lesen allein macht nicht immer klüger. Erst recht nicht, wenn man in diversen Foren gegensätzliches zu einem Thema findet. Da kann man durchaus nochmal nachfragen.
Ich hatte auf eine klare Antwort gehofft, zumal hier ein DRV-Experte(in) aktiv ist bzw. zu sein scheint.
Nicht böse gemeint, aber lesen allein macht nicht immer klüger. Erst recht nicht, wenn man in diversen Foren gegensätzliches zu einem Thema findet. Da kann man durchaus nochmal nachfragen.
Ich hatte auf eine klare Antwort gehofft, zumal hier ein DRV-Experte(in) aktiv ist bzw. zu sein scheint.
Hallo MMx,
nicht nur Schreiben, sondern einfach mal mit Lesen anfangen:
Zitat von =//=:
Eine Meldung an die DRV sollte erst erfolgen, wenn die Tantiemen ausgezahlt wurden.
> Und genügt dazu ein formloses Schreiben, in dem dann was stehen sollte?
Denken Sie doch mal bürokratisch :-) "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich aus meiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Datum xx.xx.xxxx folgende Einkünfte/Tantiemen erhalten habe: xxxxx.xx EUR. Ergänzend: Lesen kann ich nicht, insofern habe ich auch keine (weiteren) Einkünfte aus Vorlesungen ;-)
Nein, verbindlich erhalten Sie hier keine Auskünfte, das ist Sache Ihrer DRV. Bedenken Sie, dass Sie ggf. in den Dunstkreis der Künstlersozialkasse geraten/Versicherungspflicht entstehen kann:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publizisten/
Gruß
w.
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