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Experten-Antwort

EU-Rente und Tantieme o. ä.

von MMx23.11.2015 | 22:40
1696 Ansichten
8 Antworten
Hallo und guten Abend, ich habe im Web vor einigen Tagen (kann auch in diesem Forum gewesen sein) einen Beitrag gelesen, wo es um volle EU-Rente und Hinzuverdienst durch Schriftstelleier / Veröffentlichung eines Buches ging. Dabei stellt sich mir die Frage, wie es sich mit der Berechnung der Tantieme verhält. Solange diese nicht höher als 450,- im Monat ausfällt, sollte es kein Problem sein (sonstige Bestimmungen eingeschlossen). Doch ist bei Verlagen eine halb- bzw. jährliche Abrechnung üblich. Wenn sich also ein Buch halbwegs verkauft (damit meine ich nicht einen Besteller mit Nebenrechten - Verfilmung, etc.), könnten eine Tantieme von 2.000,- € (Beispiel) möglich sein. Bedeutet dies, dass die 2.000,- Euro durch 12 Monate (gemessen am Jahr, wo die Tantieme ausgezahlt werden) geteilt, somit rund 167,- € pro Monat angesetzt werden und dadurch die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird - es also keine schädliche Auswirkung auf die EU-Rente hat? Oder wird der volle Betrag für den Monat, wo die Tantieme gezahlt wurde, angesetzt und man hat für diesen Monat kein Anrecht auf seine EU-Rente (bzw. für die folgenden 3 Monate)? Wenn letzteres der Fall sein sollte, wird der EU-Rentenanspruch nach dem Verbrauch der Tantieme nahtlos fortgesetzt? Ich hoffe hier jemanden zu finden, der mir etwas dazu sagen / schreiben kann.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.11.2015 | 16:50

Dem Rentenversicherungsträger ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.

Beachten Sie bitte die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in Ihrem Rentenbescheid.

Experten-Antwortam 24.11.2015 | 11:22

Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist. Dies hat dann zur Folge, dass für diesen Monat ggf. nur ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel besteht oder evtl. die Rente in diesem Monat auch in voller Höhe ruht. Die Höhe der noch zustehenden Rente ist hier abhängig von der individuellen Hinzuverdienstgrenze. Ab dem Folgemonat wird die Erwerbsminderungsrente, wenn kein weiterer Hinzuverdienst erzielt wird, wieder in voller Höhe ausbezahlt.

6 Antworten

MMxam 24.11.2015 | 12:05
Dies nenne ich eine verständliche und schnelle Antwort. Vielen Dank. Etwas interessiert mich in diesem Zusammenhang noch (schließlich lernt man nie aus). Ist es ausreichend, der Rentenstelle eine Veröffentlichung erst in dem Monat zu melden, wo eine Tantiemenauszahlung erfolgt ist? Oder muss dies bereits bei Vertragsabschluss passieren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Buch erfolgreich ist bzw. wie viel Tantieme letztlich ausgezahlt werden? In welcher Form sollte eine solche Meldung erfolgen - z. Bsp. Verlagsvertrag, Kontoauszug, Verlagsabrechnung, etc.? Und ist ein Nachweis bei der Rentenstelle für den / die Folgemonat(e) notwendig, wo keine Tantieme gezahlt werden (Verlage zahlen diese für gewöhnlich nur einmal im Jahr aus)? Es wäre nett, wenn sie mir diese Fragen noch kurz beantworten könnten.
=//=am 24.11.2015 | 12:48
MMx schrieb

Nicht böse gemeint, aber lesen allein macht nicht immer klüger. Erst recht nicht, wenn man in diversen Foren gegensätzliches zu einem Thema findet. Da kann man durchaus nochmal nachfragen.

Ich hatte auf eine klare Antwort gehofft, zumal hier ein DRV-Experte(in) aktiv ist bzw. zu sein scheint.

Eine Meldung an die DRV sollte erst erfolgen, wenn die Tantiemen ausgezahlt wurden. Dies können Sie anhand eines Schriftstückes tun, aus welchem der Betrag und das Datum der Auszahlung hervorgehen. Welche Unterlagen Sie einsenden, bleibt Ihnen überlassen. Sie können dazu angeben, dass Sie sich wieder melden, sofern weitere Tantiemen ausgezahlt werden und wie oft im Jahr dies in etwa vorkommt. Für den Folgemonat müssen Sie jedoch keine Unterlagen vorlegen, da es sich um eine Einmalzahlung handelt.
MMxam 24.11.2015 | 14:17
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hätte nicht gedacht, dass es so unbürokratisch geht.
MMxam 24.11.2015 | 22:01
Es ist nichts gegen die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht einzuwenden. Doch da stellt sich mir eine weitere Frage, was den richtigen Zeitpunkt einer solchen "Meldung" betrifft. Bereits bei der ersten Idee? Beim ersten Wort auf dem Papier? Bei der ersten geschriebenen Seite? Oder wann sonst, sollte eine solche Mitteilung erfolgen? Und genügt dazu ein formloses Schreiben, in dem dann was stehen sollte? Nicht zu vergessen, dass ein Buch schreiben in aller Regel über viele Wochen, Monate und nicht selten über mehrere Jahre geschieht. Auch heißt dies noch lange nicht, dass es jemals zu einer Veröffentlichung kommt.Wenn doch, gibt es keine Garantie, dass es noch weitere Veröffentlichungen geben wird. Selbst wenn, können bis dahin wiederum mehrere Jahre vergehen. Fragen über Fragen, die mir hoffentlich jemand verbindlich beantworten kann.
W*lfgangam 24.11.2015 | 22:31
MMx schrieb

Nicht böse gemeint, aber lesen allein macht nicht immer klüger. Erst recht nicht, wenn man in diversen Foren gegensätzliches zu einem Thema findet. Da kann man durchaus nochmal nachfragen.

Ich hatte auf eine klare Antwort gehofft, zumal hier ein DRV-Experte(in) aktiv ist bzw. zu sein scheint.

Hallo MMx, nicht nur Schreiben, sondern einfach mal mit Lesen anfangen: Zitat von =//=: Eine Meldung an die DRV sollte erst erfolgen, wenn die Tantiemen ausgezahlt wurden. > Und genügt dazu ein formloses Schreiben, in dem dann was stehen sollte? Denken Sie doch mal bürokratisch :-) "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich aus meiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Datum xx.xx.xxxx folgende Einkünfte/Tantiemen erhalten habe: xxxxx.xx EUR. Ergänzend: Lesen kann ich nicht, insofern habe ich auch keine (weiteren) Einkünfte aus Vorlesungen ;-) Nein, verbindlich erhalten Sie hier keine Auskünfte, das ist Sache Ihrer DRV. Bedenken Sie, dass Sie ggf. in den Dunstkreis der Künstlersozialkasse geraten/Versicherungspflicht entstehen kann: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publiz… Gruß w.
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