Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDem Rentenversicherungsträger ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Beachten Sie bitte die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in Ihrem Rentenbescheid.
Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist. Dies hat dann zur Folge, dass für diesen Monat ggf. nur ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel besteht oder evtl. die Rente in diesem Monat auch in voller Höhe ruht. Die Höhe der noch zustehenden Rente ist hier abhängig von der individuellen Hinzuverdienstgrenze. Ab dem Folgemonat wird die Erwerbsminderungsrente, wenn kein weiterer Hinzuverdienst erzielt wird, wieder in voller Höhe ausbezahlt.
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