Hallo Calvin Candy,
was Sie meinen ergibt sich aus § 43 Abs. 6 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Demnach haben die Versicherten, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Laut Schilderung Ihres Sachverhaltes dürften die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein.