Sofern die Identität eines Anrufers nicht zweifelsfrei feststeht (was selten der Fall sein dürfe), ist es legitim, telefonische Auskünfte abzulehnen.
Im Übrigen wären Auskünfte über Entscheidungen nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindlich ist nur der schriftliche Bescheid über die Ablehnung bzw. den Anspruch auf eine Leistung.