Die entscheidende Frage ist, ob Sie bei Vorliegen von Erwerbsminderung gesundheitlich in der Lage sind, die Ausbildung zu absolvieren und anschließend als Betreuungskraft tätig zu sein.
Bei Vorliegen von voller Erwerbsminderung sind Sie nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt Ihr Leistungsvermögen unter 6 Stunden täglich.
Wenn der zeitliche Aufwand während der Ausbildung oder der späteren Tätigkeit über diesen Belastungsgrenzen liegt, dürften Sie die Ausbildung / Tätigkeit nicht schaffen können, ohne dass sie zu Lasten Ihrer Gesundheit geht. Schaffen Sie die Belastung doch, sind Sie wohl nicht (mehr) erwerbsgemindert ...
Eine Ausbildung / Tätigkeit, die Sie weniger als 3 Stunden bzw. 6 Stunden täglich beansprucht, steht hingegen einem Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht entgegen.