Unabhängig davon wo die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird, sind in Anlehnung an die Regelung des § 111 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) 3 bei Pendlern, die ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzen, pauschal 269,00 EUR monatlich als Fahrkostenhöchstbetrag anzusetzen (Nr. 4.2 der Reisekostengrundsätze der Rentenversicherungsträger).