Hallo Sozialdienstlerine,
unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung (SWE) als sonstige Leistung gemäß § 31 Absatz 1 SGB VI auf Antrag der versicherten Person möglich ist. Es handelt sich nicht um Fahrkosten im Sinne von § 73 SGB IX. Eine Kostenübernahme kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Eine Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE in jedem Fall ist somit nicht möglich.
Die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE können dann übernommen werden, wenn aufgrund der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle eine außergewöhnliche finanzielle Belastung der versicherten Person eintritt. Die außergewöhnliche finanzielle Belastung muss der Durchführung der SWE entgegenstehen. Die Entstehung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE allein verursacht zunächst regelmäßig keine außergewöhnliche finanzielle Belastung. Bei Fahrten zur Arbeitsstätte außerhalb einer SWE würden entsprechende Kosten ohnehin anfallen. Daher müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine außergewöhnliche finanzielle Belastung durch die Entstehung von Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE bejaht werden können.
Dies ist regelhaft der Fall, wenn das Übergangsgeld vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht im Rahmen tarifvertraglicher oder ähnlich gelagerter Regelungen aufgestockt wird. Dann können die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE grundsätzlich übernommen werden, sofern nicht andere Ausschlussgründe (siehe unten) vorliegen.
Wird das Übergangsgeld aufgrund tarifvertraglicher oder ähnlich gelagerter Regelungen aufgestockt, können die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE nicht erstattet werden. Es ist dabei unerheblich, in welcher Höhe eine Aufstockung erfolgt.
Wird das Übergangsgeld nicht aufgestockt, liegen zunächst die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE vor. Jedoch gilt es weitere Ausschlussgründe zu beachten. Demnach ist die Übernahme dieser Kosten zum Beispiel auch ausgeschlossen, wenn
- der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin einen Zuschuss zu den Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte gewährt, oder
- ein Jobticket vorliegt, für welches unabhängig von der Teilnahme an der SWE Kosten entstehen, oder
- der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin einen Dienstwagen oder Firmenwagen zur Verfügung stellt, oder
- das Privat-Kraftfahrzeug kostenlos beim Arbeitgeber / der Arbeitgeberin getankt oder geladen werden kann.
Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung.
Eine Kostenübernahme ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Antrag nach durchgeführter SWE gestellt wird. Dann lag offensichtlich keine außergewöhnliche finanzielle Belastung durch die entstandenen Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle vor. Die angefallenen Kosten standen der Durchführung der SWE somit nicht entgegen. Der Antrag auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE kann längstens bis zum Ende der SWE gestellt werden. Geht der Antrag nach dem letzten Tag der SWE ein, ist eine Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE regelhaft ausgeschlossen.
Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE können bei einem Antragsdatum ab dem 1. September 2022 (Formular G0835 "Antrag auf Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer Stufenweisen Wiedereingliederung") erstattet werden.
Die Information der versicherten Person über das Verfahren erfolgt über das bundeseinheitliche Formular G0832 "Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung für die Versicherten".
Um die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen einer SWE zu beantragen, kann auf der Internetseite der Rentenversicherung das Formular G0835 "Antrag auf Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung" heruntergeladen werden.
Zur Abrechnung im Falle der Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger kann das Formular G0837 "Abrechnung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung" auf der Internetseite der Rentenversicherung heruntergeladen werden kann. Ein Papierversand erfolgt an dieser Stelle nicht.
Die Erstattung der Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE werden in der Höhe analog zu den Reisekosten gemäß § 73 SGB IX erstattet.
Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE können den versicherten Personen nur erstattet werden, wenn die SWE in Kostenträgerschaft der Rentenversicherung durchgeführt wurde. Erfolgte die Durchführung der SWE unter der Kostenträgerschaft eines anderen Sozialleistungsträgers (zum Beispiel der gesetzlichen Krankenversicherung), ist eine Erstattung an die versicherte Person durch die Rentenversicherung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung