Wie bereits von Knut Rassmussen ausgeführt, hat der besondere Steigerungssatz von 1,5 für Beschäftigungszeiten im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR für Rentenberechnungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches keine Bedeutung mehr. Lediglich im Rahmen des Rentenüberleitungsrechts (bis Dezember 1996) war dieser von Bedeutung.
Das Bundessozialgericht hat zu dieser Problematik in zwei Fällen entschieden, dass die Nichtberücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 nach Bundesrecht verfassungsgemäß ist. Gegen diese Urteile sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 787/03 und 1 BvR 112/03) anhängig. Wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet werden kann, ist derzeit noch völlig ungewiss.