Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge zum Krankengeld erhalten haben (Ausgleich der Einkommensminderung) gilt folgendes (Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zum §18a SGB IV):
„Ein Zuschuss des Arbeitgebers, den dieser aufgrund tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zum Krankengeld leistet, ist als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2009, TOP 2). Das zeitgleich gezahlte Krankengeld ist als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen neben dem Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Todes als Einkommen anzurechnen. Die Summe beider Einkommen stellt das zu berücksichtigende (Gesamt-)Einkommen dar.
Der Zuschuss des Arbeitgebers ist als Arbeitsentgelt auch dann anzurechnen, soweit dieser gemäß § 23c SGB IV beitragsfrei geleistet wird. Denn im Rahmen der Einkommensanrechnung ist allein darauf abzustellen, ob die Einkünfte Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und nicht darauf, ob ein Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist.“
Warten Sie den korrigierten Bescheid ab und wenden Sie sich anschließend an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenfrei). Parallel steht Ihnen natürlich ein privater Rentenberater (kostenpflichtig) zur Verfügung.