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Experten-Antwort

Falschberechnung Witwenrente

von Margot Müller02.11.2017 | 20:35
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3 Antworten

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Wer kann mir weiterhelfen, 2016 erhielt ich vom 01.01.2016 - 31.06.2016 Krankengeld Vom Arbeitgeber Aufstockungsbeiträge zum Krankengeld sowie im Februar 2016 eine Sonderzahlung. Ab dem 01.07.2016 - 31.12.2016 erzielte ich wieder Einkommen. Nach meinem Bescheid vom Juli 2016, wurde das Einkommem ab dem 01.07.2016- 31.07.2016, sowie das Krankengeld geteilt durch 7 Kalendermonate. Ich legte Widerspruch ein. Darauf wurde die gleichen Beträge durch 12 geteilt. Da ich höheres Einkommen erzielte, hab ich mich heute erneut mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt. Die Sachbearbeiterin entschuldigte für die Fehler nun wird alles wieder neuberechnet und ich muss mit einer Nachzahlung rechnen. Sie erklärte mir die Neuberechnung, erzieltes Einkommen vom 01.01.2016 - 31.06.2016, Aufstockungsbeiträge zum Krankengeld nebst Sonderzahlung im Februar geteilt durch 12. Laufendes Einkommen ab 01.07.2016 - 31.12.2016 geteilt durch 7 Monate. Krankengeld darf nicht hinzugerechnet werden. Das kann doch nicht sein. Ich bin der Meinung gesamtes Einkommen und Erwerbsersatzeinkommen geteilt durch 12 Monate. Wer kann außer Rentenversicherung mir eine kompetente Rentenberechnung erstellen? Viele Grüße Margot Müller

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge zum Krankengeld erhalten haben (Ausgleich der Einkommensminderung) gilt folgendes (Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zum §18a SGB IV):

„Ein Zuschuss des Arbeitgebers, den dieser aufgrund tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zum Krankengeld leistet, ist als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2009, TOP 2). Das zeitgleich gezahlte Krankengeld ist als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen neben dem Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Todes als Einkommen anzurechnen. Die Summe beider Einkommen stellt das zu berücksichtigende (Gesamt-)Einkommen dar.

Der Zuschuss des Arbeitgebers ist als Arbeitsentgelt auch dann anzurechnen, soweit dieser gemäß § 23c SGB IV beitragsfrei geleistet wird. Denn im Rahmen der Einkommensanrechnung ist allein darauf abzustellen, ob die Einkünfte Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und nicht darauf, ob ein Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist.“

Warten Sie den korrigierten Bescheid ab und wenden Sie sich anschließend an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenfrei). Parallel steht Ihnen natürlich ein privater Rentenberater (kostenpflichtig) zur Verfügung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Realistam 02.11.2017 | 22:22
Ein unabhängiger Rentenberater, der sich seine Dienste gut bezahlen lässt. Hoffentlich ist das Ergebnis auch so, dass Sie nicht draufzahlen! Besser Sie bitten die DRV schriftlich, Ihnen die Einkommensanrechnung, unter Benennung der einschlägigen Gesetze zu erläutern. Sollten Sie dann mit der Antwort nicht klarkommen, gehen Sie mit der Begründung in eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV und lassen diese dort kostenlos prüfen.
Werner67am 03.11.2017 | 08:24
Ich nehme mal an, Sie meinen die Neuberechnung zum 01.07.2017? Denn zum 01.07.2016 konnte ja wohl kaum das Einkommen für das zweite Halbjahr 2016 zugrunde gelegt werden (das war ja noch nicht bekannt). Krankengeld ist nur so lange zu berücksichtigen, wie es gezahlt wird. Das bedeutet, nach Ende des Krankengeldbezuges ist wieder das Arbeitsentgelt maßgebend, d.h. man rechnet: Entgelt 01.07.-31.12. geteilt durch 6 Monate. (weil das Entgelt nur in 6 Monaten erzielt wurde) Das Krankengeld fließt nicht in den Jahresdurchschnitt ein, da Sie ja zum Zeitpunkt der Berechnung kein Krankengeld mehr beziehen. Gruß Werner
Deutsche Rentenversicherung
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