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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo family- mum,
nach dem grundsätzlichen Verständnis setzt eine Familienrehabilitation vorhandenen Rehabilitationsbedarf bei mehreren Familienmitgliedern voraus. Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine derartige Durchführungsform vor.
Da der einzelne Versicherte (z.B. Vater, Mutter) nur Rehabilitationsleistungen erhalten kann, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Falle eines mehrfach vorhandenen Rehabilitationsbedarfes ggfs. zeitnaher Abstimmungsbedarf bei den jeweils zuständigen Leistungsträgern angezeigt, um die Bewilligung und Klinikzuweisung in eine gemeinsame Rehabilitationseinrichtung zu koordinieren; dies setzt allerdings einen jeweils ähnlich gelagerten Rehabilitationsbedarf voraus, damit seitens der Klinik auch eine medizinisch angemessene Therapie gewährleistet werden kann.
Verfahrensabsprachen zwischen einzelnen Leistungsträgern bieten darüber hinaus zwischenzeitlich auch die Möglichkeit, insbesondere schwerst chronisch kranken Kindern und ihren Familien eine Rehabilitation mit familienorientierter Zielsetzung zu bieten. Maßgebend für die Prüfung der Mitaufnahme von Familienangehörigen ist in diesen Fällen jedoch immer die Situation des erkrankten Kindes und die Auswirkungen der Erkrankung auf die Familiensituation.
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