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Experten-Antwort

frage zu r5

von Maike20.08.2017 | 05:11
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Guten Tag liebe Rente, Dir Frage bezieht sich auf diesem Satz: Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge und verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend. Unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Nur gibt der Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060, als unvollständig wenn man erst überweisen wünscht und dann im beitragsverfahren das meist eine Frist von drei Monaten hat und sich innerhalb dieser Frist für das SEPA-Basis-Lastschriftmandat entscheidet? Oder ist es nur unvollständig wenn man auf unvollständigkeit hingewiesen wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maike,

den Beiträgen von „W*lfgang kann ich prinzipiell zustimmen. Zwar wird durch die nachträgliche Änderung der Zahlungsweise der Nachzahlungsantrag nicht unvollständig, allerdings könnte es sich unter Umständen um eine „verzögerte Mitwirkung im Nachzahlungsverfahren“ bzw. schlicht um eine verspätete Zahlung der Beiträge handeln - insbesondere dann, wenn durch die nachträgliche Änderung der Zahlungsweise eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge nicht mehr gewährleistet werden kann. Letztlich muss der zuständige Rentenversicherungsträger hier den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls prüfen und entscheiden, ob die Zahlung rechtzeitig (innerhalb der vorgegebenen, u. U. auch verlängerbaren Frist) und damit (fiktiv) zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte oder ggf. erst der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu berücksichtigen ist. Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

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9 Antworten

Maikeam 20.08.2017 | 16:03
Meine Frage war zum Thema Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060. Konkret war die Frage zum Zahlungsweg und ob da eine Änderung des Zahlungsweges bzw. weglassen des SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 zum Unvollständigen Antrag führen kann; OBWOHL man Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen wird. Halt nur das man dann dabei das SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Vordruck V0005) als Anlage bekommt oder das man während des Beitragsverfahren in der Frist (drei Monate) den Zahlungsweg ändern will. Kann dann laut R5 jermanden einen unvollständigen Antrag vorgeworfen werden? http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Ich hoffe jetzt ist meine Frage verständlich
W*lfgangam 20.08.2017 | 21:46
Zitat von Maike anzeigenausblenden
...hmm, in einer Antragsstelle wird das automatisch mit ausgedruckt - aber das ist ja nicht Ihre Frage (wieder mal Selbstversuch zur Antragstellung gestartet/ich kann das allein? ;-)) > So das das Datum der Antragsstellung zählt? Gilt! ...Solange Sie etwaige Nachfragen/Vordrucke in der Frist auch aktiv und nachweisbar beantworten/beifügen. Wo liegt das Problem, hier mit der Sachbearbeitung DRV einfach mal Kontakt aufzunehmen/rechtzeitig ...oder ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, weil Sie zu lange 'rumgedaddelt' haben und so lausige 3 Monate einfach verschlafen haben? ...sorry ;-) Gruß w.
W*lfgangam 20.08.2017 | 21:04
Hallo Maike, die Wirksamkeit der Beitragszahlung/Fristen und Folgewirkungen richtet sich grundsätzlich nach dem (mdl. wie schriftl.) 'Antragsbegehren'. Die tatsächliche Einzahlung muss natürlich dann innerhalb der gesetzten Frist/3 Monate erfolgen. Wie die Beitragszahlung zur DRV gelangt (SEPA oder Normalüberweisung), dürfte dabei ziemlich Wumpe sein - hat der Versicherte Abbuchung gewählt, muss er auch rechtzeitig alle dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Ihre Frage ist eher theoretischer Natur, wenn ein diesbezüglicher Antragsteller im Antragsverfahren seine 'Meinung' zur Zahlung 'ändert' - richtig?! Ansonsten sehe ich keinen Sinn in Ihrer nicht praxis-relevanten Frage. Gruß w.
Maikeam 20.08.2017 | 21:15
Danke Wolfgang, und wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist. So das das Datum der Antragsstellung zählt?
Maikeam 24.08.2017 | 13:43
Vielen, vielen Dank für die Antwort Und wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist wenn innerhalb von drei Monaten seid den ursprünglichen Antragabgebucht wurde. So das das Datum der Antragsstellung zählt?
Maikeam 24.08.2017 | 13:43
Vielen, vielen Dank für die Antwort Und wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist wenn innerhalb von drei Monaten seid den ursprünglichen Antragabgebucht wurde. So das das Datum der Antragsstellung zählt?
Maikeam 24.08.2017 | 16:28
Aber wenn man logisch denkt und sich den Antrag unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… durchlist; Merkt man das neben Punkt 5 Zahlungsweg, auch bei Punkt 6 Dokumentenzugang und Punkt 7 Für sehbehinderte Menschen werden ja zusätzlich Dokumente benötigt. Und wenn das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck 0005 oder die anderen Dokumente neben der Zulassung zugesendet werden muss es nur innerhalb drei Monaten abgebucht werden, damit der Tag der Antragstellung auch als Zahltag gilt. Da man ja Grundsätzlich zugelassen wurde und bei einen unvollständigen Antrag würde Ja keine Zulassung erfolgen. Sehe ich das So richtig?
Genervteram 24.08.2017 | 17:21
Wie viele Fragen zu diesem Thema wollen Sie denn noch stellen? Die bisherigen Antworten sind doch völlig ausreichend!
KSCam 24.08.2017 | 21:53
Ist das reine Theorie oder gibt es einen konkreten Sachverhalt? Ich kapiere Ihre Penetranz nicht, schildern Sie doch bitte das Problem wenn es eines gibt. Oder klären Sie das direkt mit der DRV. Oder legen Sie Widerspruch gegen eine Ablehnung wegen Fristversäumnis ein. Oder reichen das Sepa Dingens einfach nach
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