Hallo Maike,
den Beiträgen von „W*lfgang kann ich prinzipiell zustimmen. Zwar wird durch die nachträgliche Änderung der Zahlungsweise der Nachzahlungsantrag nicht unvollständig, allerdings könnte es sich unter Umständen um eine „verzögerte Mitwirkung im Nachzahlungsverfahren“ bzw. schlicht um eine verspätete Zahlung der Beiträge handeln - insbesondere dann, wenn durch die nachträgliche Änderung der Zahlungsweise eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge nicht mehr gewährleistet werden kann. Letztlich muss der zuständige Rentenversicherungsträger hier den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls prüfen und entscheiden, ob die Zahlung rechtzeitig (innerhalb der vorgegebenen, u. U. auch verlängerbaren Frist) und damit (fiktiv) zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte oder ggf. erst der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu berücksichtigen ist. Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.