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Zur Experten-Antwort springenHallo Frank,
bitte haben Sie Verständnis, dass ich hier im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht näher auf die versicherungs- und beitragsrechtlichen Grundsätze der unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme in Deutschland eingehen kann. Diese wurden letztlich auch in diesem Thread schon ausführlich diskutiert.
Ein Hinweis auf das von Ihnen genannte Merkblatt: Abschnitt 13 dieses Merkblatts bezieht sich ausschließlich auf (bei einer gesetzlichen Krankenversicherung) pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Rentner und nicht auf privat krankenversicherte Rentner. Für privat krankenversicherte Rentner gilt hier Abschnitt 12.4.
Abschließend möchte ich Ihnen hier noch die gesetzliche Vorschrift darstellen, die für die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung einschlägig ist (Stand 01.01.2019):
§ 106 SGB VI:
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Mit "freiwillig" wollte ich mich auf die Rentenversicherung beziehen und nicht auf die Krankenversicherung. Wenn ich diese Begriffe richtig verstehe bin ich später "freiwillig" in der Rentenversicherung. Wenn das soweit stimmt verstehe ich dann diesen Absatz aus https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html Kapitel 13 nicht Bei freiwillig versicherten Rentnern unterliegen zusätzlich auch alle weiteren Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) der Beitragspflicht. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch die Renten, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen insgesamt noch nicht überschritten, sind auch die weiteren Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Das wir auch so im Beitrag von "Ich" um 19:10 so bestätigt. Bei einem GKV Versicherten ist das dann klar, aber wohin fließt dieser Beitrag bei einem PKV versicherten?Soweit ich das verstehe bin ich und meine Frau "freiwillig" versichertHallo Frank, Sie sind nicht freiwillig versichert, sondern privat versichert ...egal wie Sie das (falsch) 'verstehen'! Der Begriff der freiwilligen Krankenversicherung stammt aus dem SGB 5, speziell: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html Sie werden feststellen, dass Sie + Ihre Frau damit rein gar nichts zu tun haben. Den Schritt in die PKV werden Sie vor Jahren 'freiwillig' gewählt haben. Da hört es dann aber mit der Freiwilligkeit doch schon auf ... Was Sie da sonst noch zur KV-Bezuschussung aller Altersversorgungen reinlesen, erschließt sich mir nicht. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten lediglich den Zuschuss aus/auf die Rente: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html Sie können die 'anderen' Leistungszahler ja mal fragen, ob sie Ihnen auf deren Zahlungen noch einen KV-Zuschuss zahlen möchten ;-) - was hat die DRV mit denen zu tun?/die bezuschusst nur die eigene Rente. Schauen Sie sich die Abs. 1 + 3 aus 106 mal ganz genau an! Einfach zu verstehen und nix dran rumzudeuteln. Gruß w.
Ja ok. Ich versuche dann auch mal mir noch weiter Kommentare zu verkneifen obwohl das nicht einfach ist. Ich bin z.B gerade darauf gekommen das man dieser 7,75% Krankenkassenzuschuss bei einem PKV Mitglied auch auch als Rendite bezeichnen könnte. Das ist ja eigentlich nichts anderes und wo bekommt man heutzutage noch 7,75% Zinsen ohne Risiko?Vielen Dank. Ich denke jetzt sind wir wirklich durch. Ich bin positiv überrascht und freue mich auf meine Rente :) Daumen drücken das mir nicht noch was passiert bis ich 55 bin und doch noch in die GKV zurück muss.Hallo Frank, > Das würde in meinem Fall ja so richtig teuer werden wenn ich auf alle meine weiteren Einkünfte 14% Krankenversicherung zahlen müsste. nicht wirklich. Der max. KV/PV-Beitrag in der GKV ist gedeckelt, versicherungspflichtige Einkünfte werden nur bis einem Grenzbetrag von mtl. insgesamt 4538 EUR berücksichtigt. Damit ergibt sich ein max. Beitrag zu freiwilligen GKV(+PV) von rd. 800 EUR. Dafür werden rd. 11 % KV/PV-Pflichtbeitrag von der Rente nicht abgezogen, sondern auch hier 7,75 % von der Rente als Zuschuss zusätzlich ausgezahlt. Bei einer 'guten' Rente' von 2000 EUR ist damit schon ein Rentenmehrbetrag von 375 EUR gegeben. Kommt noch eine mittelprächtige Betriebsrente (500 EUR) hinzu, gibt es auch hier keinen Beitragsabzug von 18 % = nochmal 90 EUR extra ausgezahlt. Mit diesen Rentenmehrbeträgen von 465 EUR lässt sich der freiwillige KV/PV-Beitrag von 800 EUR sehr leicht verkraften. Also sooo dramatisch muss ein 'Rückfall' in die GKV auch nicht werden ...bis auf etwaige Unterschiede im Leistungskatalog/Chefarzt adé, dafür viel Geselligkeit im 6-Bett-Zimmer ;-) Gruß w. PS: Die jeweiligen Ausführungen/Erläuterungen waren für Betroffene sicher hilfreich/als Randthema zur gesetzlichen Rente gerechtfertigt und den Beratern vor Ort blieb sicher viel Geduld/Erklärungsbedarf erspart ;-) - das sollte zu diesem Thema aber nun alles gewesen sein.
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