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Experten-Antwort

Fragen zum Widerspruch bei EmR

von Opel Lotte22.08.2020 | 19:10
149 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin z.Zt. ein bisschen überfordert und hoffe, dass mir hier einige Fragen beantwortet werden können. Das ist für mich sehr wichtig, weil ich nicht weiß, ob ich Widerspruch einlegen soll. Ich will ja die Sachbearbeiter nicht unnötig beschäftigen...... Kurz zum Sachverhalt: 1) Mein Rentenbescheid wurde lt. Kopfbogen am 12.08.20 ausgefertigt, aber erhalten habe ich ihn am 18.08. Frage: ab wann zählt nun die Widerspruchsfrist ? 2) In der Aufschlüsselung der Rentenhöhe für einzelne Monate, ist mir in einem Monat folgendes aufgefallen: Ich war 22 Tage in einer Reha. Für diese Zeit habe ich von der Rv Bund auch mein beantragtes Überbrückungsgeld erhalten. In der Berechnung / Verrechnung mit meiner Rentenhöhe, wurden mir aber 30 Tage angerechnet. Real habe ich für die anderen Tage in dem Monat, Krankengeld erhalten. Frage: ist die Anrechnung so korrekt ?? Das wäre jetzt auch der Hauptpunkt für mich, eventuell Widerspruch einzulegen. Ist das überhaupt ein Grund,Widerspruch einzulegen? Ich hab da überhaupt keine Ahnung von sowas. Vielen Dank für's lesen und antworten MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Abend,

grundsätzlich gilt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Rentenversicherung folgende Regelung: Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen und der Widerspruch ist binnen eins Monats bei der zuständigen Behörde einzulegen. In Ihrem Fall ergibt sich die Bekanntgabe (Absendung des Besheids am 12.08.20) am 15.08.2020. Die Widerspruchsfrist läuft dann vom 16.08.20 bis 14.09.20 (Wochenende berücksichtigt).

Sofern Sie den Nachweis bringen können, dass Ihnen der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, verschiebt sich diese Frist entsprechende.

In Ihren Fall sehe ich aber keine Notwendigkeit, einen Widerspruch zu formulieren.

Bei der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist es sachgerecht, Sozialleistungen, die für den gleichen Zeitraum für den auch ein Rentenanspruch besteht (wie zum Beispiel das Übergangsgeld der Rentenversicherung und das Krankengeld der gestzlichen Krankenversicherung) zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung wird dabei auf einen monatlichen Betrag hochgerechnet und entsprechend mit dem Rentenanspruch verglichen. Tatsächlich passiert dieser Vergleich aber nur für die Zeit des tatsächlichen Bezugs des Übergangsgeldes. Hört sich verwirrend an, ist es aber nicht.

Ich empfehle Ihnen, telefonisch Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufzunehmen und sich diese Berechnung erklären zu lassen. Sollten dann noch Unklarheiten bestehen, können Sie den Widerspruch entsprechend den Ausfürhungen in Ihrem Rentenbescheid frisgerecht auf den Weg bringen.

Ihnen alles Gute!

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9 Antworten

Siehe hieram 23.08.2020 | 04:12
Hallo Opel Lotte, der Experte schreibt 'hört sich verwirrend an ist es aber nicht'. Aber es wird für einen Laien eben doch leider verwirrend im Rentenbescheid dargestellt. Ihre EM-Rente wurde offenbar rückwirkend bewilligt. Also auch für einen Zeitraum, in der Sie Übergangsgeld während einer Reha erhalten haben und danach (vielleicht auch schon davor) Krankengeld. Das Übergangsgeld wird von der DRV direkt mit dem Rentenanspruch verrechnet. Ihr evtl. Nachzahlungsanspruch wird also direkt um den bereits bezahlten Übergangsgeldbetrag gekürzt. Dies können Sie dann etwas weiter unten in Ihrem Bescheid verfolgen, in dem die Zuordnung nach Zeitraum erfolgt. Angenommen, Sie erhalten Rente rückwirkend seit 01.11.2019, und haben Ihre Reha vom 3.11.-25.11.2019 gemacht, so würde da stehen 1.1.-2.11.2019 Betrag y (Monatsrente netto /30x2) 3.11.-25.11.2019 Betrag y (Monatsrente netto / 30 x 22 abzüglich Übergangsgeld netto / 30 x 22) 26.11.-30.11.2019 Betrag y (Monatsrente netto / 30 x 5) Die Summe wäre die Nachzahlung für den November. Wenn Sie hierzu dann das seinerzeit erhaltene Übergangsgeld addieren, sollte dies den Betrag einer vollen Nettomonatsrente ergeben. Ab 01.12.2019 erhalten Sie dann lt. Bescheid die volle Monatsrente, jedenfalls rechnerisch. Wären also z.B. Dezember bis Juli 8 x Betrag y für 1.11.19-30.6.20 und für Juli 1 x Betrag yy (wird detailliert dargestellt, weil per 01.07. eine Rentenerhöhung erfolgte). Insgesamt ergibt sich also ein Nachzahlungsbetrag, der sich aus 8 + 1 Monaten Rentenanspruch ergibt abzüglich des bereits erhaltenen Übergangsgeldes. Sie haben in Ihrem Bescheid den Hinweis 'Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausbezahlt'. Irgendwo in den Erläuterungen steht dazu, dass Ansprüche Dritter erst geklärt werden, bevor es zur Auszahlung kommt. Dies kann z.B. die Zahlung von Krankengeld sein, ALG I oder ALG II. Gleichzeitig mit diesem Bescheid hat auch Ihre Krankenkasse eine Mitteilung bekommen, dass Sie seit 01.11.2019 nun EM-Rente erhalten. Und stellt SOFORT die Zahlung des Krankengeldes ein (sofern Sie bisher nach der Reha durchgehend Krankengeld erhalten hatten) und macht die Erstattungsansprüche gegenüber der DRV geltend. Sofern also die Berechnung Ihrer Rente anhand Ihres Versicherungsverlaufs und der daraus errechneten EP der Bruttobetrag Ihrer EM-Rente korrekt ist, gibt es aktuell für Sie keinen Handlungsbedarf, einen Widerspruch einzulegen. Denn nachdem dann die Erstattung an die Krankenkasse erfolgt ist (und evtl. auch an ALG I, wenn Sie bereits 'ausgesteuert' waren), erhalten Sie einen neuen Bescheid, in dem dann auch die Verrechnungen mit der Krankenkasse berücksichtigt und dargestellt sind. Anhand meines Beispiels hätte die KK also Anspruch ab November, je nachdem ob Sie schon vor der Reha Krankengeld erhalten hatten oder erst nach der Reha. Hier schließt sich dann die Lücke der 8 Tage, die Ihnen im Moment noch unklar ist. Da Sie nicht geschrieben haben, ob Sie volle oder teilweise EM-Rente erhalten, gehe ich im Moment nicht weiter darauf ein, dass der Erstattungsanspruch hierbei unterschiedlich berechnet wird. Wenn Sie aber mal hier im Forum etwas zurückscrollend in den Beiträgen stöbern, finden Sie bei Bedarf auch hierzu Informationen. Oder fragen einfach nochmal konkret nach :-) Aktuell nur der Hinweis, dass, wenn der Bescheid jetzt ganz frisch aus dem Drucker bei Ihnen und der KK angekommen ist, und Sie tatsächlich im Moment nur Krankengeldbezug hatten, haben Sie bis Ende des Monats, der in Ihrem Bescheid erwähnt ist als 'die Zahlung der laufenden Rente beginnt am' (so ähnlich formuliert), keine Einkünfte, denn die EM-Rente wird zum Monatsende ausbezahlt. Und die KK zahlt nur bis 12.08.20 bzw. 15.08.20. Je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation ist es also vielleicht vordringlicher, hier eine finanziell überbrückende Lösung zu finden. Dem Bescheid widersprechen können Sie, wie bereits erwähnt, auch später noch. Alles Gute und einen entspannten Sonntag!
?am 26.08.2020 | 23:58
Die Aussage der Experten zur Widerspruchsfrist halte ich für falsch. Die fiktiven 3 Tage sind grundsätzlich richtig, aber bei späteren Eingang muss die DRV den Beweis führen. Normalerweise kann der Empfänger dies nicht und muss er auch nicht. Drei Tage ist auch realitätsfern. Das Datum im Brief ist häufig nicht der Tag, an dem der Brief an die Post übergeben wurde. Erst ab da zählen 3 Tage. Meine Post von der DRV Bund nach Westdeutschland dauert ca. 6-9 Tage. Aber ich stimme den Experten zu, dass im o.a. Fall kein Widerspruch gegen den Rentenbescheid sinnvoll ist. Das Übergangsgeld ist eine Nebensache im Rentenbescheid, die unabhängig vom Bescheid geklärt und beantragt werden kann.
?am 27.08.2020 | 16:50
Zitat von Valzuun anzeigen
Die Aussage der Experten zur Widerspruchsfrist halte ich für falsch. Die fiktiven 3 Tage sind grundsätzlich richtig, aber bei späteren Eingang muss die DRV den Beweis führen. Normalerweise kann der Empfänger dies nicht und muss er auch nicht. Drei Tage ist auch realitätsfern.
Falsch. Bei den drei Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion. Sollte der Bescheid später zugehen, muss der Empfänger dies nachweisen (die Fiktion widerlegen). Der Absender muss allerdings die Aufgabe zur Post nachweisen. Dafür reicht ein Aktenvermerk. Ob die drei Tage nun realitätsfern sind tut nichts zur Sache.
Dadurch, dass falsche Behauptungen wiederholt werden, werden sie nicht richtig. SGB X Paragraph 37 ergänzt die 3-Tagesfiktion um folgende Bestimmung: „Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“ Die drei-Tagesfrist hat daher bei fehlender Sendungsverfolgung wenig Bedeutung, wobei der Richter, der SGB X, 37, nicht kennt auch frei in seiner Rechtsfindung ist.
Valzuunam 27.08.2020 | 19:52
Die Frage ist also wann ein Zweifel besteht. Allein die Behauptung, den Bescheid später bekommen zu haben begründet einen solchen in der Regel nicht. Es ist ein substantiierter Vortrag nötig (Nachweis war überspitzt formuliert) um die -ansonsten vollkommen wertlose- Fiktion zu erschüttern. So z.B. auch BSG vom 23.05.2000, AZ: B 1 KR 27/99 R. Und ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass die Richter beim 1. Senat des BSGs die Vorschrift kannten.
Schadeam 27.08.2020 | 21:28
Ist aber am 27.08.2020 ein ziemlich unnötige Diskussion ob die Frist nun am 15. oder am 18. September endet. Noch sind über 14 Tage Zeit und notfalls Zeit genung eine fristwahrende Erklärung abzugeben. Abgesehen davon könnte im vorgegebene Fall eine falsch bewertete (wenn es denn überhaupt falsch ist) Zeit auch noch nach 4 Jahren (Verjaährungsfrist) korrigiert und die Rente nachgezahlt werden. So gesehen kann sich Fragesteller auch Zeit lassen und sich die Berechnung in Ruhe erklären lassen - egal ob nun am 15.09. am 23.09. oder am 24.12.
?am 27.08.2020 | 22:04
Zitat von Valzuun anzeigen
Falsch. Beim oben genannten Urteil ging es in der Entscheidung überhaupt nicht um die Zustellfiktion. Selbst wenn, wäre das Urteil uralt. In den 21 Jahren seit der ersten Instanz wurde der Paragraph mehrfach geändert. Laut späteren Urteilen (z.B. BSG B 13 R 4/06 R) reicht das einfache Bestreiten des Zugangs aus, weil der Nachweis durch die Behörde erfolgen muss. Laut Rechtsprechung kann der Empfänger einen Nichtempfang garnicht wie Sie sagen substantiell vortragen. Voraussetzung wäre eine Möglichkeit, umgekehrt alle erhaltenen Eingänge ohne Fehlermöglichkeit dokumentiert zu haben. Selbst beim Scan und digitaler Ankündigung durch Dienstleister (eine Firma mit schwarz-gelbem Logo, das nicht aus Dortmund kommt bietet den Service an) könnte fehlerhaft sein, weil ein Scan vergessen worden sein könnte.
Valzuun am 28.08.2020 | 09:07
Zitat von Schade anzeigen
Natürlich haben Sie isoliert betrachtet völlig recht, aber der Thread wir ja auch von anderen Nutzern gelesen oder recherchiert. Zur Sache: Da hier offensichtlich Uneinigkeit besteht die weder hier, und sich kaum allgemeingültig, zu klären ist, schließe ich das für mich mit einem einfachen Tipp (für alle potenziell Betroffenen): So lange das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist: Einfach nicht drauf ankommen lassen.
?am 28.08.2020 | 10:38
Zitat von Valzuun anzeigen
Ist aber am 27.08.2020 ein ziemlich unnötige Diskussion ob die Frist nun am 15. oder am 18. September endet.
Natürlich haben Sie isoliert betrachtet völlig recht, aber der Thread wir ja auch von anderen Nutzern gelesen oder recherchiert. Zur Sache: Da hier offensichtlich Uneinigkeit besteht die weder hier, und sich kaum allgemeingültig, zu klären ist, schließe ich das für mich mit einem einfachen Tipp (für alle potenziell Betroffenen): So lange das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist: Einfach nicht drauf ankommen lassen.
Da kann ich dem User Ausnahmsweise zustimmen.
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