Guten Abend,
grundsätzlich gilt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Rentenversicherung folgende Regelung: Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen und der Widerspruch ist binnen eins Monats bei der zuständigen Behörde einzulegen. In Ihrem Fall ergibt sich die Bekanntgabe (Absendung des Besheids am 12.08.20) am 15.08.2020. Die Widerspruchsfrist läuft dann vom 16.08.20 bis 14.09.20 (Wochenende berücksichtigt).
Sofern Sie den Nachweis bringen können, dass Ihnen der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, verschiebt sich diese Frist entsprechende.
In Ihren Fall sehe ich aber keine Notwendigkeit, einen Widerspruch zu formulieren.
Bei der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist es sachgerecht, Sozialleistungen, die für den gleichen Zeitraum für den auch ein Rentenanspruch besteht (wie zum Beispiel das Übergangsgeld der Rentenversicherung und das Krankengeld der gestzlichen Krankenversicherung) zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung wird dabei auf einen monatlichen Betrag hochgerechnet und entsprechend mit dem Rentenanspruch verglichen. Tatsächlich passiert dieser Vergleich aber nur für die Zeit des tatsächlichen Bezugs des Übergangsgeldes. Hört sich verwirrend an, ist es aber nicht.
Ich empfehle Ihnen, telefonisch Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufzunehmen und sich diese Berechnung erklären zu lassen. Sollten dann noch Unklarheiten bestehen, können Sie den Widerspruch entsprechend den Ausfürhungen in Ihrem Rentenbescheid frisgerecht auf den Weg bringen.
Ihnen alles Gute!