Hallo Mona,
die Zahlung freiwilliger Beiträge ist grundsätzlich nur für das laufenden Kalenderjahr und bis zum 31.03. eines Jahres auch noch für das vorhergehende Kalenderjahr möglich.
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, ist eine Nachzahlung noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
Eine Feststellung, ob nach Klärung Ihrer Versicherungszeiten die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren durch Zahlung der o.a. Beiträge möglich ist, kann in einer persönlichen Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Sollte die Wartezeit nicht erfüllt werden können, können Sie später keine vorgezogene Altersrente, sondern nur die Regelaltersrente in Anspruch nehmen.