Im erstmailigen Beitrag hat man Ihnen ja bereits die Hintergründe für den erstmaligen Bezug von Existenzgründerzuschuss mitgeteilt.
Ändert sich dies nun und ist zu prüfen, ob bei Fortführung dieser selbständigen Tätigkeit dann Versicherungspflicht (evtl. nach § 2 Nr.9 SGB VI) besteht, bzw. ob dafür eine Befreiungsmöglichkeit in Betracht kommt, so wäre dies vorrangig in einer Auskunfts- und Beratungsstelle abzuklären.
Zumal es von entscheidender Bedeutung ist, um welche Art von selbständiger Tätigkeit es sich dann handelt.
MfG