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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge als Selbständiger, Arbeitslosmeldung und Rente für besonders langjährig Versicherte

von Udo15.02.2017 | 17:55
1364 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frage: Fakten: Ich bin Selbständig als Einmannunternehmen, seit Beginn der Selbständigkeit in 2010 zahle ich den freiwilligen Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein, meine Beiträgszeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte habe ich im Dezember 2016 erreicht, meine Umsäzue sind seit letzten Mai auf null eingebrochen, mein Rentenbeginn für die Rente für besoders langjährig versicherte ist der 01.08.2018, ich bin im Januar 1955 geboren und somit jetzt 62 Jahre alt. Nun die eigentliche Frage Gefährde ich meine Rente für besonders langjährig versicherte wenn ich mich jetz arbeitslos melde und für die restlichen 18 Monate bis zum Rentenbeginn Arbeislosengeld I beziehe ? Kann ich zur Steigerung meiner Rente auch bei Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG I zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen noch Beitrage rentenwirksam einzahlen? Für fachkundige Antworten bereits vorab meinen besten Dank !!

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Udo,

wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt haben, hat der Bezug von Arbeitslosengeld keinen Einfluss auf die Gewährung der Rente.

Es stellt sich für mich die Frage, ob Sie als Selbständiger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Falls ja, dann wäre dieser Bezug eventuell versicherungspflichtig mit der Folge, dass dann keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt werden könnten.

Die von W*lfgang angesprochene Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen ist bei Ihnen nicht möglich, weil die Rente für besonders langjährig Versicherte keinen Abschlag hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo W*lfgang,

Voraussetzung für die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen ist, dass ein Versicherter erklärt, eine Rente mit einem Abschlag in Anspruch nehmen zu wollen und dies auch möglich ist.

Udo hat aber geschrieben, dass er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will. Nachdem diese Altersrente keinen Abschlag hat, gibt es auch keine Beitragszahlung.

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7 Antworten

W*lfgangam 15.02.2017 | 20:41
Zitat von Udo anzeigenausblenden
Hallo Udo, na dann ist doch alles in Butter, fehlt nur noch das passende Alter für den Rentenanspruch. Wie Sie die Zeit nach Erreichen der erforderlichen Mindestversicherungszeit (hier 45 Jahre) zurücklegen, ist der DRV egal. Es gibt keinen Beschäftigungs-/Beitragszwang bis zur Rente ...verbringen Sie die Zeit bis dahin auf Hawaii, da sind die Beiträge sinnvoller investiert :-) ALG? Haben Sie sich für diesen Fall als Selbständiger versichert? Wenn ja, erhöht diese Zeit natürlich etwas Ihren Rentenanspruch - freiwillige Beiträge parallel sind nicht möglich. Wenn Sie Ihre Rente noch etwas pushen wollen, Stichwort: Ausgleichszahlung für den bisher noch bestehenden Rentenabschlag, sollten Sie sich umgehend mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen – um anschließend zu sagen *ochnee ;-) Dann aber auch vorher 'mögliche' steuerliche Vorteile mit einbeziehen. Gruß w.
Udoam 16.02.2017 | 17:13
Hallo und recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort auf mine Fragen. Und ja, ich habe mich als Selbständiger freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. D.h. konkret , dass ich lt. der Agentur für Arbeit 24 Monate Anspruch auf ALG I habe. nochmals besten Dank für Ihre Auskunft herzliche Grüße Udo
W*lfgangam 16.02.2017 | 21:36
Ergänzend: Eine Ausgleichszahlung ist zz. noch möglich, weil er das abschlagsfreie Rentenalter noch nicht erreicht hat. Udo steht vor Rentenbeginn 01.02.2018 immer noch auf einem Abschlag von 9,9 % bei der Altersrente für (nur) langjährig Versicherte ab 63. Möglich ist da noch Einiges, doch das Zeitfenster bis zum 01.08.2018 ist nicht mehr lang. Sehen Sie das anders? Gruß w.
W*lfgangam 17.02.2017 | 17:29
Hallo Experte, fein, damit ist der Beratungsdienst ja obsolet ...soll Udo doch die möglichen Optionen alleine finden ;-) Gruß w.
Udoam 17.02.2017 | 17:59
Hallo Wolfgang, hallo Experte, vielen Dank für Eure Bemühungen zu meinen Fragen Licht ins Dunkel zu bringen. Inzwischen hatte ich ein Beratungsgespräch bei der DRV. Die Erkenntnis daraus ist, dass Ihr beide die richtigen Auskünfte gegeben habt. Würde ich mich für eine Rente mit 63 entscheiden, also für die Rentenform für langjährig versicherte, wäre es möglich noch zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse zu entrichten. Dies ist deshalb möglich weil bei dieser Rente Abschläge i.H.v. 9,9% in Kauf genommen werden müssten. Dies könnte dann durch zusätzliche freiwillige Beiträge kompensiert werden. Dabei müsste dann auf dem entsprechenden Antrag vermerkt werden, dass ich die Absicht habe eben diese Rentenform (Rente für langjährig Versicherte) zu wählen. Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte wäre dies nicht möglich da es sich bei dieser Form um eine abschlagsfreie Rente handeln würde. Ich muss mir also überlegen welche Rentenart ich wähle und danach entsprechend handeln. Eine steuerliche Betrachtung ist dabei sicher auch von Bedeutung. Denn, u.U. hat eine etwas höhere Rente eine ebenfalls höhere Steuerlast zur Folge was dem ursächlich gewünschten Effekt entgegenwirkt. Meine Fragen sind also bestens beantwortet. Daher an Wolfgang und an den Experten meinen herzlichsten Dank für Euer Engagement. Mit den besten Grüßen Udo
Sprotteam 18.02.2017 | 09:43
Hallo Udo, nun habe ich doch noch eine ergänzende Frage zu Deiner Situation, da meine recht ähnlich ist: - geboren Aug. 1955 - angetestete Selbständigkeit läuft nicht; - ALG 1 Anspruch besteht noch für 18 Monate (z.B. März 2017-August 2018) - direkt im Anschluß wäre ab Sept. 2018 Rente mit Abschlag für langjährig Versicherte möglich (komme leider nur auf 43 Jahre); Meine Unsicherheit ist, wie das Arbeitsamt damit umgeht: besteht Pflicht, jeden Tag erreichbar zu sein, (sinnlose) Bewerbungen zu schreiben und nachzuweisen etc. ? Wie ist es bei Dir ? Danke Dir für Dein Feedback dazu, Sprotte
W*lfgangam 18.02.2017 | 19:00
Zitat von Udo anzeigenausblenden
Hallo Udo, zunächst danke für dir Rückmeldung. Natürlich ist es Sinn bei dieser Ausgleichszahlung 'schlicht' zu erklären via Vordruck V0210 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… dass man frühzeitig mit Abschlag in Rente gehen will - aber eben nicht muss! ...wird der zuvor antwortende Experte auch noch lernen/der wird gerade nachgeschult ;-) Hinweis an Sprotte: machen Sie ein neues Thema auf und beziehen Sie sich auf diesen Thread/Link ...da werden Ihre Fragen neu aufgegriffen/beantwortet. 'Hier hinten/Foren-Seite 3ff.' schaut da kaum noch jemand nach ... Gruß w.
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